ISSA [E-DE] 5000

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4.19. Bildung des Prüfungsurteils 4.19.1. Beurteilung der erlangten Nachweise

178 Der Prüfer hat den ausreichenden Umfang und die Eignung der erlangten Nachweise zu be urteilen, einschließlich Nachweise aus der von einem externen Sachverständigen des Prüfers, einem anderen Prüfer oder der Internen Revision durchgeführten Tätigkeit, und falls unter den Umständen notwendig, zu versuchen, weitere Nachweise zu erlangen. Bei der Vornahme die ser Beurteilung hat der Prüfer: (Vgl. Tz. A519–A522) a. zu beurteilen, ob die erlangten Nachweise den beabsichtigten Zweck der Prüfungs handlungen erfüllen und b. sämtliche erlangten Nachweise zu würdigen, einschließlich derjenigen, die mit anderen Nachweisen in Einklang oder nicht in Einklang stehen, und unabhängig davon, ob sie die Angaben zu untermauern oder ihnen zu widersprechen scheinen. 179 Der Prüfer hat zu beurteilen, ob die vom Management vorgenommenen Beurteilungen und Entscheidungen bei den vorgenommenen Schätzungen und den bei der Erstellung der Nach haltigkeitsinformationen genutzten Annahmen, einschließlich im Hinblick auf zukunftsorien tierte Informationen, selbst wenn sie einzeln betrachtet vertretbar sind, Anzeichen für eine mögliche einseitige Ausrichtung des Managements sind. Werden Anzeichen für eine mögliche einseitige Ausrichtung des Managements identifiziert, hat der Prüfer die Auswirkungen auf die betriebswirtschaftliche Prüfung zu beurteilen. Besteht die Absicht zur Irreführung, ist eine ein seitige Ausrichtung des Managements von der Art her dolos. 180 Erlangt der Prüfer Nachweise, die nicht mit anderen Nachweisen in Einklang stehen, hat der Prüfer: (Vgl. Tz. A523–A526) a. festzustellen, welche Anpassungen oder Ergänzungen zu den Prüfungshandlungen notwendig sind, um die Unstimmigkeit zu verstehen und zu adressieren, und b. die etwaigen Auswirkungen auf andere Aspekte der betriebswirtschaftlichen Prüfung zu würdigen. 4.19.2. Bildung eines Prüfungsurteils 181 Der Prüfer hat sich ein Prüfungsurteil darüber zu bilden, ob die Nachhaltigkeitsinformationen frei von wesentlichen falschen Darstellungen – sei es aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern – sind. Bei der Bildung dieses Prüfungsurteils hat der Prüfer seine Beurteilung nach Tz. 178 und 179 hinsichtlich des ausreichenden Umfangs und der Eignung von erlangten Nachweisen zu würdigen sowie die Feststellung nach Tz. 160, ob nicht korrigierte falsche Dar stellungen einzeln oder insgesamt wesentlich sind. (Vgl. Tz. A527) 182 Sind die Grundsätze der sachgerechten Gesamtdarstellung in den angewandten Kriterien ent halten, hat die nach Tz. 181 erforderliche Beurteilung auch eine Würdigung einzuschließen von: (Vgl. Tz. A528–A529) a. Darstellung, Aufbau und Inhalt der Nachhaltigkeitsinformationen insgesamt sowie b. falls im Kontext der Kriterien angemessen, dem Wortlaut des Prüfungsurteils oder an deren Auftragsumständen, ob die Nachhaltigkeitsinformationen die Nachhaltigkeits sachverhalte in einer Weise widerspiegeln, die eine sachgerechte Gesamtdarstellung erreicht.

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