ISSA [E-DE] 5000

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183 Erreichen Nachhaltigkeitsinformationen, die in Übereinstimmung mit einem Rahmenwerk zur sachgerechten Gesamtdarstellung aufgestellt sind, keine sachgerechte Gesamtdarstellung, hat der Prüfer den Sachverhalt mit dem Management zu diskutieren und abhängig von den Anforderungen des maßgebenden Rahmenwerks und davon, wie der Sachverhalt geklärt wird, festzustellen, ob es notwendig ist, das Prüfungsurteil im Prüfungsvermerk in Übereinstimmung mit Tz. 203 zu modifizieren. 184 Sind die Nachhaltigkeitsinformationen in Übereinstimmung mit Kriterien zur Normentspre chung aufgestellt, ist der Prüfer nicht zur Beurteilung verpflichtet, ob die Nachhaltigkeitsinfor mationen eine sachgerechte Gesamtdarstellung erreichen. Gelangt der Prüfer jedoch zu dem Schluss, dass diese Nachhaltigkeitsinformationen irreführend sind, hat der Prüfer den Sach verhalt mit dem Management zu diskutieren und abhängig davon, wie er geklärt wird, festzu stellen, ob und wie dies im Prüfungsvermerk mitzuteilen ist. 4.19.3. Prüfungshemmnis 185 Ist der Prüfer nicht in der Lage, ausreichende geeignete Nachweise zu erlangen, liegt ein Prü fungshemmnis vor und der Prüfer hat entweder: (Vgl. Tz. A530–A531) a. ein eingeschränktes Prüfungsurteil abzugeben b. die Nichtabgabe eines Prüfungsurteils zu erklären oder c. den Auftrag niederzulegen, falls eine Niederlegung nach den einschlägigen Gesetzen oder anderen Rechtsvorschriften, möglich ist, sofern angemessen. D.185.1 Bei gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen nach § 324b HGB-E ist eine Auftragsniederlegung grundsätzlich nicht zulässig, da nach § 324d HGB-E i.V.m. 318 Abs. 6 HGB ein vom Prüfer angenommener Prüfungsauftrag nur aus wichtigem Grund gekündigt werden kann. 4.19.4. Übernahme der Gesamtverantwortung für die Steuerung und Erzielung der Qualität 186 Vor Datierung des Prüfungsvermerks hat der Auftragsverantwortliche: a. die Verantwortlichkeit für die Feststellung zu übernehmen, ob die relevanten berufli chen Verhaltensanforderungen, einschließlich zur Unabhängigkeit, erfüllt wurden b. durch Durchsicht der Auftragsdokumentation und Diskussion mit dem Prüfungsteam festzustellen, dass ausreichende geeignete Nachweise zur Unterstützung der gezoge nen Schlussfolgerungen und für die Erteilung des Prüfungsvermerks erlangt wurden. c. die Nachhaltigkeitsinformationen und den Prüfungsvermerk durchzusehen, um festzu stellen, dass der zu erteilende Prüfungsvermerk unter den Umständen angemessen sein wird d. festzustellen, dass: i. die Einbindung des Auftragsverantwortlichen während der gesamten Prüfung ausreichend und angemessen war, so dass er die Grundlage für die Feststellung hat, dass die vorgenommenen bedeutsamen Beurteilungen und die gezogenen Schlussfolgerungen angesichts der Art und Umstände des Auftrags angemessen sind, und (Vgl. Tz. A532–A534) ii. die Art und Umstände des Auftrags, etwaige Änderungen in diesen und die dies bezüglichen Regelungen oder Maßnahmen der Praxis bei der Einhaltung der An forderungen dieses ISSA [DE] berücksichtigt wurden.

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