ISSA [E-DE] 5000
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e. falls der Auftrag einer auftragsbegleitenden Qualitätssicherung unterliegt, festzustellen, dass diese abgeschlossen wurde. 4.19.5. Dokumentation 187 Der Prüfer hat in die Auftragsdokumentation aufzunehmen: a. die Grundlage für die Feststellung des Auftragsverantwortlichen in Übereinstimmung mit Tz. 186(b), dass ausreichende geeignete Nachweise erlangt wurden, einschließ lich: i. der Feststellung in Übereinstimmung mit Tz. 50(d), dass die Tätigkeit eines ande ren Prüfers für Zwecke des Prüfers angemessen ist ii. der Beurteilung in Übereinstimmung mit Tz. 57, dass die Tätigkeit eines externen Sachverständigen des Prüfers für Zwecke des Prüfers angemessen ist iii. der Feststellung in Übereinstimmung mit Tz. 59(e), dass die Tätigkeit der Inter nen Revision für Zwecke des Prüfers angemessen ist und iv. ob der Prüfer Informationen identifiziert hat, die mit seiner endgültigen Schluss folgerung zu einem bedeutsamen Sachverhalt nicht in Einklang waren, und wie der Prüfer die Unstimmigkeit adressiert hat (siehe Tz. 180) und (Vgl. Tz. A535) b. die Grundlage für die Feststellung des Auftragsverantwortlichen in Übereinstimmung mit Tz. 186(d)(i), dass die Einbindung des Auftragsverantwortlichen während der ge samten Prüfung ausreichend und angemessen war. (Vgl. Tz. A536) 4.20. Verfassen des Prüfungsvermerks 188 Der Prüfungsvermerk bedarf der Schriftform und hat das Prüfungsurteil mit hinreichender oder mit begrenzter Prüfungssicherheit zu den Nachhaltigkeitsinformationen klar zum Ausdruck zu bringen. (Vgl. Tz. A537–A538) 189 Das Prüfungsurteil ist eindeutig von Informationen oder Erläuterungen zu trennen, von denen nicht beabsichtigt ist, dass sie sich auf das Prüfungsurteil auswirken, einschließlich etwaiger: a. Absätze zur Hervorhebung eines Sachverhalts b. Absätze zu einem sonstigen Sachverhalt c. Feststellungen bzgl. bestimmter Aspekte des Auftrags d. Empfehlungen oder e. im Prüfungsvermerk enthaltene zusätzliche Informationen. Der verwendete Wortlaut hat zu verdeutlichen, dass mit einem Absatz zur Hervorhebung eines Sachverhalts, einem Absatz zu einem sonstigen Sachverhalt, Feststellungen, Empfehlungen oder zusätzlichen Informationen nicht beabsichtigt wird, das Prüfungsurteil zu beeinträchtigen. (Vgl. Tz. A537–A538) D.189.1 Informationen oder Erläuterungen i.S. von Tz. 189 dürfen gemäß § 324i Abs. 4 Satz 2 HGB-E als Hinweise in den Prüfungsvermerk aufgenommen werden.
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