ISSA [E-DE] 5000

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4.20.1. Inhalt des Prüfungsvermerks 190 Der Prüfungsvermerk hat mindestens die folgenden grundlegenden Bestandteile zu enthalten: (Vgl. Tz. A539, A567–A569) a. eine Überschrift, die eindeutig darauf hinweist, dass der Vermerk ein Prüfungsvermerk eines unabhängigen Prüfers mit begrenzter, hinreichender oder einer Kombination aus begrenzter und hinreichender Prüfungssicherheit ist. (Vgl. Tz. A540) b. einen Empfänger (Vgl. Tz. A541) c. das Prüfungsurteil im ersten Abschnitt des Prüfungsvermerks, der: (Vgl. Tz. A542– A552) i. eine Überschrift enthält, die die Art des abgegebenen Prüfungsurteils widerspie gelt, entweder a. bei nicht modifizierten Prüfungsurteilen: „Prüfungsurteil mit hinreichender Sicherheit“, „Prüfungsurteil mit begrenzter Sicherheit“ oder geeignete Über schriften bei einem Prüfungsvermerk für eine kombinierte betriebswirt schaftliche Prüfung mit hinreichender und begrenzter Sicherheit oder b. bei modifizierten Prüfungsurteilen: der Überschrift unter a. ist ein „Einge schränktes“, „Versagtes“ oder „Erklärung der Nichtabgabe eines“, wie zu treffend, voranzustellen, und bei einem Prüfungsvermerk für eine kombi nierte betriebswirtschaftliche Prüfung mit hinreichender und begrenzter Si cherheit eine eindeutige Identifizierung, welche(s) Prüfungsurteil(e) modifi ziert sind. ii. die Einheit nennt, deren Nachhaltigkeitsinformationen der betriebswirtschaftli chen Prüfung unterlagen iii. den Grad der vom Prüfer erlangten Prüfungssicherheit nennt oder beschreibt, entweder hinreichend oder begrenzt oder unterschiedliche Grade an Prüfungssi cherheit für unterschiedliche Teile der Nachhaltigkeitsinformationen (Vgl. Tz. A542) iv. die der betriebswirtschaftlichen Prüfung unterliegenden Nachhaltigkeitsinformati onen identifiziert oder beschreibt, einschließlich, falls sachgerecht, der Nachhal tigkeitssachverhalte und wie diese Informationen berichtet werden (Vgl. Tz. A543–A544) v. das Datum oder den/die von den Nachhaltigkeitsinformationen abgedeckten Zeit raum oder Zeiträume spezifiziert vi. ein Prüfungsurteil ausdrückt, das: (Vgl. Tz. A545L–A547) a. bei hinreichender Sicherheit in positiver Form zu formulieren ist, dass die Nachhaltigkeitsinformationen in allen wesentlichen Belangen in Überein stimmung mit den angewandten Kriterien aufgestellt oder sachgerecht dar gestellt sind, oder b. bei begrenzter Sicherheit in einer Form zu formulieren ist, dass es vermit telt, ob auf Grundlage der durchgeführten Prüfungshandlungen und erlang ten Nachweise dem Prüfer (ein) Sachverhalt(e) bekannt geworden sind, die ihn zu der Auffassung veranlassen, dass die Nachhaltigkeitsinformationen

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