ISSA [E-DE] 5000

ISSA [E-DE] 5000

nicht in allen wesentlichen Belangen in Übereinstimmung mit den ange wandten Kriterien aufgestellt oder sachgerecht dargestellt sind.

vii. die angewandten Kriterien identifiziert, seien es Kriterien eines Rahmenwerks, von der Einheit entwickelte Kriterien oder beides und, bei von der Einheit entwi ckelten Kriterien, wo diese zu finden sind (Vgl. A548–A551) viii. das Prüfungsurteil nach Tz. 190(c)(vi) ist zu formulieren unter Bezugnahme auf: (Vgl. Tz. A545L–A547) a. die Nachhaltigkeitsinformationen und die angewandten Kriterien oder b. eine Erklärung der geeigneten Partei(en) und ix. falls sachgerecht, hat das Prüfungsurteil die vorgesehenen Nutzer über den Kon text zu informieren, in dem das Prüfungsurteil zu lesen ist. (Vgl. Tz. A552) d. die Grundlage für das Prüfungsurteil, unmittelbar im Anschluss an den Abschnitt "Prü fungsurteil", mit der Überschrift „Grundlage für das Prüfungsurteil“ bei einem Prüfungs vermerk mit hinreichender Sicherheit oder mit begrenzter Sicherheit oder (einer) geeig neten Überschrift(en) bei einem Prüfungsvermerk für eine kombinierte betriebswirt schaftliche Prüfung mit hinreichender und begrenzter Sicherheit, die: i. erklärt, dass die Prüfung in Übereinstimmung mit ISSA [DE] 5000 „Allgemeine Anforderungen an Nachhaltigkeitsprüfungen“ durchgeführt wurde (Vgl. Tz. A553) ii. bei einer betriebswirtschaftlichen Prüfung mit begrenzter Sicherheit erklärt, dass: a. sich die Prüfungshandlungen bei einer betriebswirtschaftlichen Prüfung mit begrenzter Sicherheit in Art und zeitlicher Einteilung von einer betriebswirt schaftlichen Prüfung mit hinreichender Sicherheit unterscheiden und weni ger umfangreich sind, und b. der bei einer betriebswirtschaftlichen Prüfung mit begrenzter Sicherheit er langte Grad an Prüfungssicherheit folglich erheblich niedriger ist als die Prüfungssicherheit, die bei der Durchführung einer betriebswirtschaftlichen Prüfung mit hinreichender Sicherheit erlangt worden wäre. iii. auf den Abschnitt im Prüfungsvermerk verweist, der die Verantwortlichkeiten des Prüfers in Übereinstimmung mit diesem ISSA [DE] beschreibt (siehe Tz. 190(h)) iv. erklärt, dass der Prüfer die Unabhängigkeitsanforderungen und andere berufliche Verhaltensanforderungen einhält von: a. dem IESBA Code bzgl. Nachhaltigkeitsprüfungen oder b. anderen beruflichen oder in Gesetzen oder anderen Rechtsvorschriften enthaltenen Anforderungen und: i. diese Anforderungen zu nennen hat und ii. den Namen der zuständigen Stelle anzugeben hat, die solche Anfor derungen als mindestens so streng wie die Bestimmungen des IESBA Code bzgl. Nachhaltigkeitsprüfungen festgestellt hat. v. Verpflichten die relevanten beruflichen Verhaltensanforderungen den Prüfer, öf fentlich anzugeben, wenn der Prüfer spezifische Unabhängigkeitsanforderungen bei Nachhaltigkeitsprüfungen bestimmter Einheiten angewandt hat, ist in der Er klärung in Übereinstimmung mit Punkt iv. oben darauf hinzuweisen, dass der

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