ISSA [E-DE] 5000

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Prüfer in Übereinstimmung mit den bei den Nachhaltigkeitsprüfungen dieser Ein heiten einschlägigen Unabhängigkeitsanforderungen von der Einheit unabhängig ist (Vgl. Tz. A554) vi. erklärt, dass die Praxis, der der Prüfer angehört, anwendet: a. ISQM 1 oder b. andere berufliche oder in Gesetzen oder anderen Rechtsvorschriften ent haltene Anforderungen und hat: i. diese Anforderungen zu nennen und ii. den Namen der zuständigen Stelle anzugeben, die solche Anforde rungen als mindestens so streng wie ISQM 1 festgestellt hat. vii. erklärt, ob der Prüfer der Auffassung ist, dass die vom Prüfer erlangten Nach weise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für das Prüfungsurteil zu dienen und viii. falls der Prüfer ein modifiziertes Prüfungsurteil abgibt, eine Beschreibung des/der Sachverhalts/e gibt, die Anlass zur Modifizierung gegeben haben. e. sofern einschlägig, einen Abschnitt mit einer Überschrift „Sonstige Informationen“, der die Sachverhalte in Übereinstimmung mit Tz. 202 beinhaltet. f. einen Abschnitt mit der Überschrift „Verantwortlichkeiten für die Nachhaltigkeitsinfor mationen“, der: i. erklärt, dass das Management oder die für die Überwachung Verantwortlichen – je nachdem, was einschlägig ist – verantwortlich sind für: (Vgl. Tz. A555–A556) a. die Aufstellung und, falls einschlägig, sachgerechte Gesamtdarstellung der Nachhaltigkeitsinformationen in Übereinstimmung mit den angewandten Kriterien sowie (Vgl. Tz. A557) b. Ausgestaltung, Implementierung und Aufrechterhaltung derjenigen internen Kontrollen, die das Management als notwendig feststellt, um in Überein stimmung mit den angewandten Kriterien die Aufstellung von Nachhaltig keitsinformationen zu ermöglichen, die frei von wesentlichen falschen Dar stellungen – sei es aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern – sind, und ii. die für die Überwachung Verantwortlichen identifiziert, wenn sich die für die Überwachung über den Prozess der Aufstellung der Nachhaltigkeitsinformatio nen Verantwortlichen von denen unterscheiden, die die in (f)(i) beschriebenen Verantwortlichkeiten erfüllen. (Vgl. Tz. A556) g. falls einschlägig, einen Abschnitt mit der Überschrift „Inhärente Grenzen bei der Auf stellung der Nachhaltigkeitsinformationen“, der etwaige bedeutsame inhärente Gren zen i.V.m. der Messung oder Beurteilung der Nachhaltigkeitssachverhalte anhand der angewandten Kriterien beschreibt, einschließlich inhärenter Grenzen bzgl. in den Nachhaltigkeitsinformationen aufgenommener zukunftsorientierter Informationen (Vgl. Tz. A494, A558–A560 und A579) h. einen Abschnitt mit der Überschrift „Verantwortlichkeiten des Prüfers“, der erklärt, dass: (Vgl. Tz. A555)

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