ISSA [E-DE] 5000

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b. bei mit hinreichender Sicherheit: auf die beurteilten Risiken wesentlicher falscher Darstellungen auf Aussageebene für die Angaben ausgerichtet sind. vi. das Risiko, dass eine wesentliche falsche Darstellung aufgrund von dolosen Handlungen nicht entdeckt wird, höher ist als das Risiko, dass eine wesentliche falsche Darstellung aufgrund von Irrtümern nicht entdeckt wird, da dolose Hand lungen kollusives Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständig keiten, irreführende Darstellungen oder das Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können. i. bei begrenzter Sicherheit einen Abschnitt mit der Überschrift „Zusammenfassung der durchgeführten Tätigkeiten“, der eine informative Zusammenfassung der durchgeführ ten Tätigkeiten als Grundlage für das Prüfungsurteil enthält. Dieser Abschnitt hat Art, zeitliche Einteilung und Umfang der durchgeführten Prüfungshandlungen ausreichend zu beschreiben, um Nutzer in die Lage zu versetzen, die vom Prüfer erlangte be grenzte Sicherheit zu verstehen. (Vgl. Tz. A561–A565L) j. die Unterschrift des Prüfers k. der Ort in dem Rechtsraum, in dem der Auftragsverantwortliche tätig ist l. das Datum des Prüfungsvermerks. Der Prüfungsvermerk darf nicht vor dem Datum da tiert werden, an dem: (Vgl. Tz. A566) i. der Prüfer die Nachweise erlangt hat, auf denen sein Prüfungsurteil basiert, ein schließlich Nachweisen, dass diejenigen mit der anerkannten Berechtigung er klärt haben, dass sie die Verantwortlichkeit für die Nachhaltigkeitsinformationen übernommen haben, und ii. wenn eine auftragsbegleitende Qualitätssicherung in Übereinstimmung mit [ IDW QMS 1 (09.2022) bzw.] ISQM 1 oder den Regelungen oder Maßnahmen der Pra xis erforderlich ist, die auftragsbegleitende Qualitätssicherung abgeschlossen ist. D.190.1 Gemäß § 324i Abs. 4 Satz 1 HGB-E hat der Prüfer in einem uneingeschränkten Prüfungsver merk zu erklären, dass die von ihm durchgeführte Prüfung zu keinen Einwendungen geführt hat und dass der von den gesetzlichen Vertretern der Gesellschaft aufgestellte Nachhaltig keitsbericht oder Konzernnachhaltigkeitsbericht nach den bei der Prüfung gewonnenen Er kenntnissen des Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts nach seiner Beurteilung den gesetzlichen Vorschriften entspricht. D.190.2 Gemäß Artikel 99 Nr. 3 EGHGB-E hat der Prüfer im Fall der Prüfung mit begrenzter Prüfungs sicherheit im Prüfungsvermerk in Form einer Negativaussage zu erklären, dass keine Sach verhalte bekannt geworden sind, die zu der Annahme veranlassen, dass den gesetzlichen Vorschriften im Falle eines uneingeschränkten Prüfungsvermerks nicht und im Falle eines ein geschränkten Prüfungsvermerks nicht im Wesentlichen entsprochen wird. D.190.3 Gemäß Tz. 190 Buchst. d vi. hat der Prüfer zu erklären, dass die Praxis, der der Prüfer ange hört ISQM 1 oder andere berufliche oder in Gesetzen oder anderen Rechtsvorschriften ent haltene Anforderungen anwendet und in letzterem Fall diese zu nennen und den Namen der zuständigen Stelle anzugeben, die solche Anforderungen als mindestens so streng wie ISQM 1 festgestellt hat. Hier hat der Prüfer anzugeben, dass IDW QMS 1 (09.2022) die Anfor derungen von ISQM 1 in Deutschland umsetzt und das IDW dies festgestellt hat (IDW QMS 1 (09.2022) , Tz. 1).

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