ISSA [E-DE] 5000

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D.190.4 Eine Prüfung nach § 324b HGB-E hat nicht zum Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit inter ner Kontrollen der Einheit abzugeben. Daher finden in diesen Fällen Tz. 190 Buchst. h iv. a) und b), jeweils Satz 2, keine Anwendung. 4.20.1.1. Name des Auftragsverantwortlichen im Prüfungsvermerk 191 Ist der Prüfungsvermerk zu Nachhaltigkeitsinformationen für eine kapitalmarktnotierte Einheit, ist der Name des Auftragsverantwortlichen aufzunehmen, es sei denn, in seltenen Fällen wird vernünftigerweise erwartet, dass eine solche Angabe zu einer bedeutsamen Bedrohung der persönlichen Sicherheit führt. In den seltenen Fällen, in denen der Prüfer beabsichtigt, den Namen des Auftragsverantwortlichen nicht in den Prüfungsvermerk aufzunehmen, hat der Prü fer diese Absicht mit den für die Überwachung Verantwortlichen zu diskutieren, um sie über seine Beurteilung der Wahrscheinlichkeit und Ernsthaftigkeit einer bedeutsamen Bedrohung der persönlichen Sicherheit zu informieren. (Vgl. Tz. A570–A572) 4.20.1.2. Bezugnahme auf einen Sachverständigen des Prüfers im Prüfungsvermerk 192 Bezieht sich der Prüfer im Prüfungsvermerk auf die Tätigkeit eines Sachverständigen des Prü fers, darf der Wortlaut dieses Vermerks den Sachverständigen nicht identifizieren – es sei denn, Gesetze oder andere Rechtsvorschriften erfordern dies – oder anderweitig implizieren, dass die Verantwortlichkeiten des Prüfers für das in diesem Vermerk abgegebene Prüfungs urteil aufgrund der Einbindung dieses Sachverständigen verringert sind. (Vgl. Tz. A99, A573– A575) 4.20.2. Sonstige Angabepflichten 193 Kommt der Prüfer im Prüfungsvermerk zu den Nachhaltigkeitsinformationen sonstigen über die Angabepflichten dieses ISSA [DE] hinausgehenden Angabepflichten nach, sind diese sonstigen Angabepflichten in einem gesonderten Abschnitt im Prüfungsvermerk mit einer Überschrift „Vermerk zu sonstigen gesetzlichen und anderen rechtlichen Anforderungen“ oder einer anderen, dem Inhalt des Abschnitts entsprechenden Überschrift zu adressieren. Behan deln diese sonstigen Angabepflichten dieselben Bestandteile des Vermerks wie die von die sem ISSA [DE] geforderten Angabepflichten, können die sonstigen Angabepflichten in dem selben Abschnitt dargestellt werden wie die entsprechenden von diesem ISSA [DE] geforder ten Bestandteile des Vermerks. (Vgl. Tz. A576–A577) 194 Werden die sonstigen Angabepflichten in demselben Abschnitt wie die dazugehörigen, von diesem ISSA [DE] geforderten Bestandteile des Vermerks dargestellt, sind im Vermerk des Prüfers die sonstigen Angabepflichten deutlich von den Angabepflichten zu unterscheiden, die von diesem ISSA [DE] gefordert sind. (Vgl. Tz. A578) 195 Enthält der Prüfungsvermerk einen gesonderten, sonstige Angabepflichten behandelnden Ab schnitt, sind die Anforderungen nach Tz. 190 in einen Abschnitt mit einer Überschrift „Prü fungsvermerk zu den Nachhaltigkeitsinformationen {mit begrenzter, hinreichender oder be grenzter und hinreichender Sicherheit}“ aufzunehmen. Der „Vermerk zu sonstigen gesetzli chen und anderen rechtlichen Anforderungen“ hat dem „Prüfungsvermerk zu den Nachhaltig keitsinformationen {mit begrenzter, mit hinreichender oder mit begrenzter und hinreichender Sicherheit}“ zu folgen. (Vgl. Tz. A578)

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