ISSA [E-DE] 5000
ISSA [E-DE] 5000
196 Ist der Prüfer aufgrund von Gesetzen oder anderen Rechtsvorschriften verpflichtet, einen be stimmten Aufbau oder Wortlaut des Prüfungsvermerks zu verwenden, darf der Prüfungsver merk nur dann auf diesen ISSA [DE] Bezug nehmen, wenn er mindestens jeden der in Tz. 190 und 191 genannten Bestandteile enthält. 4.20.3. Aufträge, die in Übereinstimmung mit sowohl ISSA [DE] 5000 als auch anderen Standards für betriebswirtschaftliche Prüfungen durchgeführt werden 197 Ein Prüfer kann verpflichtet sein, eine betriebswirtschaftliche Prüfung in Übereinstimmung mit den Prüfungsstandards eines bestimmten Rechtsraums (den „anderen Standards für betriebs wirtschaftliche Prüfungen“) durchzuführen, und hat bei der Auftragsdurchführung zusätzlich diesen ISSA [DE] eingehalten. Ist dies der Fall, kann der Prüfungsvermerk zusätzlich zu den anderen Standards für betriebswirtschaftliche Prüfungen auf diesen ISSA [DE] Bezug neh men, jedoch darf der Prüfer dies nur tun, wenn: a. kein Widerspruch zwischen den Anforderungen der anderen Standards für betriebswirt schaftliche Prüfungen und denjenigen dieses ISSA [DE] besteht, der den Prüfer dazu veranlassen würde: i. zu einem abweichenden Prüfungsurteil zu gelangen oder ii. keinen Absatz zur Hervorhebung eines Sachverhalts oder Absatz zu einem sons tigen Sachverhalt aufzunehmen, der unter den besonderen Umständen nach die sem ISSA [DE] erforderlich ist, und b. der Prüfungsvermerk mindestens jeden der in Tz. 190 und 191 aufgeführten Bestand teile enthält, wenn der Prüfer den durch die anderen Standards für betriebswirtschaftli che Prüfungen festgelegten Aufbau oder Wortlaut verwendet. Der Prüfungsvermerk hat solche anderen Standards für betriebswirtschaftliche Prüfungen zu benennen, ein schließlich des Rechtsraums, aus dem die anderen Standards für betriebswirtschaftli che Prüfungen stammen. D.197.1 Der Prüfer darf im Prüfungsvermerk zusätzlich zu ISSA [DE] 5000 auf ISSA 5000 nur Bezug nehmen, wenn er beauftragt worden ist, eine Prüfung unter ergänzender Beachtung des ISSA 5000 durchzuführen, und bei der Durchführung der Prüfung auch alle Anforderungen des ISSA 5000 eingehalten hat.. In diesem Fall hat er im Prüfungsvermerk auch die Einhaltung der Bestimmungen des IESBA Code bzgl. Nachhaltigkeitsprüfungen zu erklären (Vgl. Tz. 190 iv a). 4.20.4. Nicht modifiziertes Prüfungsurteil
Begrenzte Sicherheit
Hinreichende Sicherheit
198L Der Prüfer hat ein nicht modifiziertes Prüfungsur teil mit begrenzter Sicherheit abzugeben, wenn der Prüfer schlussfolgert, dass ihm auf Grundlage der durchgeführten Prüfungshandlungen und er langten Nachweise kein(e) Sachverhalt(e) be kannt geworden sind, die ihn zu der Auffassung veranlassen, dass:
198R Der Prüfer hat ein nicht modifizier tes Prüfungsurteil mit hinreichender Sicherheit abzugeben, wenn der Prüfer schlussfolgert, dass: a. im Falle von Kriterien zur Norment sprechung die Nachhaltigkeitsinfor mationen in allen wesentlichen Be langen in Übereinstimmung mit den
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