ISSA [E-DE] 5000

ISSA [E-DE] 5000

Begrenzte Sicherheit

Hinreichende Sicherheit

a. im Falle von Kriterien zur Normentsprechung die Nachhaltigkeitsinformationen nicht in allen we sentlichen Belangen in Übereinstimmung mit den angewandten Kriterien aufgestellt sind oder b. im Falle von Kriterien zur sachgerechten Gesamt darstellung die Nachhaltigkeitsinformationen nicht in allen wesentlichen Belangen in Übereinstim mung mit den angewandten Kriterien sachgerecht dargestellt sind.

angewandten Kriterien aufgestellt sind oder b. im Falle von Kriterien zur sachge rechten Gesamtdarstellung die Nachhaltigkeitsinformationen in al len wesentlichen Belangen in Über einstimmung mit den angewandten Kriterien sachgerecht dargestellt sind.

4.20.5. Absatz zur Hervorhebung eines Sachverhalts und Absatz zu einem sonstigen Sachverhalt 199 Erachtet es der Prüfer als notwendig: (Vgl. Tz. A579–A582) a. die vorgesehenen Nutzer auf einen in den Nachhaltigkeitsinformationen dargestellten oder angegebenen Sachverhalt aufmerksam zu machen, der nach Beurteilung des Prüfers so wichtig ist, dass er grundlegend für das Verständnis der vorgesehenen Nut zer von diesen Informationen ist (ein Absatz zur Hervorhebung eines Sachverhalts) oder b. einen nicht in den Nachhaltigkeitsinformationen dargestellten oder angegebenen Sach verhalt mitzuteilen, der nach Beurteilung des Prüfers relevant ist für das Verständnis der vorgesehenen Nutzer von dem Auftrag, den Verantwortlichkeiten des Prüfers oder dem Prüfungsvermerk (ein Absatz zu einem sonstigen Sachverhalt) und ist dies nicht durch Gesetze oder andere Rechtsvorschriften untersagt, hat der Prüfer dies in einem Absatz im Prüfungsvermerk zu tun, mit einer geeigneten Überschrift, der eindeutig da rauf hinweist, dass das Prüfungsurteil in Bezug auf den Sachverhalt nicht modifiziert ist. 200 Sind die angewandten Kriterien für einen speziellen Zweck konzipiert, hat der Prüfer einen Absatz zur Hervorhebung eines Sachverhalts aufzunehmen, der die Leser auf diese Tatsache aufmerksam macht und es demzufolge sein kann, dass die Nachhaltigkeitsinformationen für einen anderen Zweck nicht geeignet sind. (Vgl. Tz. A583–A584) 4.20.6. Sonstige Informationen 201 Hat der Prüfer die sonstigen Informationen bis zum Datum des Prüfungsvermerks erlangt, hat der Prüfungsvermerk einen gesonderten Abschnitt in Übereinstimmung mit Tz. 190e zu ent halten, es sei denn, der Prüfer erklärt die Nichtabgabe eines Prüfungsurteils; in diesem Fall entfällt der Abschnitt „Sonstige Informationen“. (Vgl. Tz. A585) 202 Ist in Übereinstimmung mit Tz. 201 ein Abschnitt „Sonstige Informationen“ in den Prüfungsver merk aufzunehmen, hat dieser Abschnitt zu enthalten: a. eine Erklärung, dass das Management oder die für die Überwachung Verantwortlichen – je nachdem, was einschlägig ist – für die sonstigen Informationen verantwortlich sind b. eine Bezeichnung der vom Prüfer vor dem Datum des Prüfungsvermerks erlangten sonstigen Informationen

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