ISSA [E-DE] 5000

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c. eine Erklärung, dass das Prüfungsurteil nicht die sonstigen Informationen abdeckt und dass der Prüfer dementsprechend kein Prüfungsurteil dazu abgibt (Vgl. Tz. A586) d. eine Beschreibung der nach diesem ISSA [DE] bestehenden Verantwortlichkeiten des Prüfers bzgldes Lesens und der Würdigung von sonstigen Informationen sowie der Be richterstattung hierüber und e. entweder: i. eine Erklärung, dass der Prüfer im Hinblick auf die sonstigen Informationen nichts zu berichten hat, oder ii. falls der Prüfer den Schluss gezogen hat, dass eine nicht korrigierte wesentliche falsche Darstellung der sonstigen Informationen vorliegt, eine die nicht korrigierte wesentliche falsche Darstellung der sonstigen Informationen beschreibende Er klärung. D.202.1 Die Verantwortlichkeit für die sonstigen Informationen liegt häufig nicht nur bei den gesetzli chen Vertretern einer Gesellschaft. Die Erklärung nach Tz. 202a. hat daher alle Organe oder Personen zu umfassen, denen diese Verantwortlichkeit obliegt. D.202.2 Der in Tz. 202 (d) sowie der in Tz. 202 (e) enthaltenen Verpflichtung des Prüfers, über das Ergebnis des Lesens und Würdigens sonstiger Informationen im Prüfungsvermerk zu berich ten und dabei entweder (i) eine Erklärung abzugeben, dass der Prüfer nichts zu berichten hat, oder (ii) eine die nicht korrigierte wesentliche falsche Darstellung der sonstigen Informationen beschreibende Erklärung abzugeben, kann nur entsprochen werden, wenn er von seiner Ver schwiegenheitspflicht (§ 43 Abs. 1 WPO, § 324j HGB-E i.V.m. § 323 Abs. 1 Satz 1 HGB, § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB) wirksam entbunden ist. 4.20.7. Modifiziertes Prüfungsurteil 203 Der Prüfer hat unter den folgenden Umständen ein modifiziertes Prüfungsurteil abzugeben: a. wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Prüfers ein Prüfungshemmnis vorliegt und die Auswirkungen des Sachverhalts wesentlich sein könnten. In solchen Fällen hat der Prüfer ein eingeschränktes Prüfungsurteil abzugeben oder die Nichtabgabe eines Prü fungsurteils zu erklären. (Vgl. Tz. A587, A593L–A595) b. wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Prüfers die Nachhaltigkeitsinformationen wesentlich falsch dargestellt sind. In solchen Fällen hat der Prüfer ein eingeschränktes Prüfungsurteil oder versagtes Prüfungsurteil abzugeben. (Vgl. Tz. A588–A590, A593L– A595) 204 Der Prüfer hat ein eingeschränktes Prüfungsurteil abzugeben, wenn nach seinem pflichtge mäßen Ermessen die Auswirkungen oder möglichen Auswirkungen eines Sachverhalts nicht so wesentlich und umfassend sind, dass sie ein versagtes Prüfungsurteil oder eine Erklärung der Nichtabgabe eines Prüfungsurteils erfordern. Ein eingeschränktes Prüfungsurteil ist aus zudrücken als „mit Ausnahme“ der Auswirkungen oder möglichen Auswirkungen des Sachver halts, auf den sich die Einschränkung bezieht. (Vgl. Tz. A591–A594R) 205 Gibt der Prüfer aufgrund eines Prüfungshemmnisses ein modifiziertes Prüfungsurteil ab, hat er aber auch Kenntnis von (einem) Sachverhalt(en), die dazu führen, dass die Nachhaltig keitsinformationen wesentlich falsch dargestellt sind, hat der Prüfer in den Prüfungsvermerk

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