ISSA [E-DE] 5000
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eine eindeutige Beschreibung sowohl des Prüfungshemmnisses also auch des/der Sachver halts/e aufzunehmen, die dazu führen, dass die Nachhaltigkeitsinformationen wesentlich falsch dargestellt sind. 206 Wird in einer Erklärung des Managements oder der für die Überwachung Verantwortlichen – je nachdem, was einschlägig ist – in den Nachhaltigkeitsinformationen benannt und sachge recht beschrieben, dass die Nachhaltigkeitsinformationen wesentlich falsch dargestellt sind, hat der Prüfer entweder: a. ein eingeschränktes oder versagtes Prüfungsurteil abzugeben, formuliert unter Bezug nahme auf die Nachhaltigkeitsinformationen und die angewandten Kriterien, oder b. falls es nach den Auftragsbedingungen ausdrücklich erforderlich ist, das Prüfungsurteil unter Bezugnahme auf eine Erklärung der geeigneten Partei(en) zu formulieren – ein uneingeschränktes Prüfungsurteil abzugeben, jedoch einen Absatz zur Hervorhebung eines Sachverhalts in den Prüfungsvermerk aufzunehmen, der auf die Erklärung der geeigneten Partei(en) Bezug nimmt, die benennt und sachgerecht beschreibt, dass die Nachhaltigkeitsinformationen wesentlich falsch dargestellt sind. 4.20.8. Vergleichsinformationen 207 Der Prüfer hat festzustellen, ob die angewandten Kriterien (oder Gesetze oder andere Rechts vorschriften) erfordern, dass Vergleichsinformationen in die Nachhaltigkeitsinformationen auf genommen werden und, ist dies der Fall, ob diese Vergleichsinformationen angemessen dar gestellt sind. (Vgl. Tz. A596) 208 Bei der Feststellung, ob die Vergleichsinformationen angemessen dargestellt sind, hat der Prüfer zu beurteilen, ob: (Vgl. Tz. A597–A598) a. die Vergleichsinformationen mit den im vorhergehenden Zeitraum dargestellten Anga ben in Einklang stehen und, ist dies nicht der Fall, ob etwaige Unstimmigkeiten in Über einstimmung mit den angewandten Kriterien behandelt wurden und b. die in den Vergleichsinformationen widergespiegelten Kriterien für die Messung oder Beurteilung der Nachhaltigkeitsinformationen mit den im Berichtszeitraum angewand ten übereinstimmen oder ob im Falle von Änderungen diese Änderungen sachgerecht vorgenommen und angemessen angegeben wurden. 209 Wird im Prüfungsurteil nicht auf die Vergleichsinformationen Bezug genommen und unterlagen diese im vorhergehenden Zeitraum keiner betriebswirtschaftlichen Prüfung, hat der Prüfer diese Tatsache in einem Absatz zu einem sonstigen Sachverhalt zu erklären. Eine solche Er klärung befreit den Prüfer jedoch nicht von den Anforderungen in Tz. 207-208. (Vgl. Tz. A599– A600) 210 Wird im Prüfungsurteil nicht auf die Vergleichsinformationen Bezug genommen und unterlagen diese im vorhergehenden Zeitraum einer betriebswirtschaftlichen Prüfung, hat der Prüfer in einem Absatz zu einem sonstigen Sachverhalt zu erklären: (Vgl. Tz. A599–A600) a. falls die betriebswirtschaftliche Prüfung im vorhergehenden Zeitraum einen anderen Grad an Prüfungssicherheit oder einen anderen Auftragsumfang als im Berichtszeit raum hatte, diese Tatsache und worin diese Unterschiede bestanden oder b. falls die betriebswirtschaftliche Prüfung für den vorhergehenden Zeitraum von einem bisherigen Prüfer durchgeführt wurde
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