ISSA [E-DE] 5000
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A2 Die Kriterien eines Rahmenwerks legen die Grundsätze und Konzepte hinsichtlich der Mes sung oder Beurteilung von Nachhaltigkeitssachverhalten fest. Obwohl es sein kann, dass das Rahmenwerk nicht für alle Nachhaltigkeitssachverhalte spezifiziert, wie sie zu messen oder zu beurteilen sind, enthält es i.d.R. ausreichende allgemeine Grundsätze, die der Einheit als Grundlage dienen können, um Berichterstattungsmethoden auszuwählen und anzuwenden, die mit den zugrunde liegenden Konzepten in den Anforderungen des Rahmenwerks überein stimmen und die Ziele der Anforderungen des Rahmenwerks erfüllen. A3 Der Prozess der Einheit zur Identifizierung von zu berichtenden Nachhaltigkeitsinformationen, einschließlich der Identifizierung und Auswahl der Nachhaltigkeitssachverhalte und der Be richtsgrenze, kann von dem Rahmenwerk der Nachhaltigkeitsberichterstattung oder von der Einheit entwickelten Kriterien gefordert werden. Ein solcher Prozess kann neben anderen Be griffen als „Wesentlichkeitsbeurteilung“ durch die Einheit oder „Wesentlichkeitsprozess“ be zeichnet werden, da der Prozess die Anwendung der Wesentlichkeit bei der Identifizierung, welche der für die Informationsbedürfnisse der vorgesehenen Nutzer relevanten Informationen für die Berichtszwecke wesentlich sind, beinhaltet. Anlage 2 zeigt, wie der Prozess der Einheit zur Identifizierung von zu berichtenden Nachhaltigkeitsinformationen während der gesamten Prüfung vom Prüfer gewürdigt wird. A4 Wie in Tz. 80 beschrieben, ist der Prüfer im Zusammenhang mit der Annahme und Fortführung des betriebswirtschaftlichen Prüfungsauftrags verpflichtet, vorläufige Kenntnisse von den zu berichtenden Nachhaltigkeitsinformationen zu erlangen und davon, ob der Auftragsumfang sämtliche oder einen Teil dieser Nachhaltigkeitsinformationen umfasst. 5.1.2. Voraussetzungen in diesem ISSA (Vgl. Tz. 6-7) A5 Gesetze, andere Rechtsvorschriften oder berufliche Anforderungen in einem Rechtsraum kön nen relevante berufliche Verhaltensanforderungen oder Anforderungen bzgl. des Qualitätsma nagements spezifizieren, die bei der Durchführung eines betriebswirtschaftlichen Prüfungsauf trags anzuwenden sind, und können erläuternde Hinweise dazu geben, was „mindestens so streng“ wie der IESBA Code hinsichtlich relevanter beruflicher Verhaltensanforderungen bei betriebswirtschaftlichen Prüfungen und „mindestens so streng“ wie ISQM 1 hinsichtlich der Verantwortlichkeit einer Praxis für ihr Qualitätsmanagementsystem darstellt. 5.1.3. Berufliche Verhaltensanforderungen (Vgl. Tz. 6(a), 7) A6 Wie in Tz. A58 erläutert, legt der IESBA Code die grundlegenden Prinzipien für das berufliche Verhalten, die die von einem Prüfer erwarteten Verhaltensstandards festlegen, dar und legt die International Independence Standards fest. Die grundlegenden Prinzipien sind Integrität, Objektivität, Fachkompetenz und gebührende Sorgfalt, Verschwiegenheit sowie berufswürdi ges Verhalten. Textziffer A59 beschreibt das Rahmenkonzept im IESBA Code, das ein Prüfer verpflichtet ist, bei der Behandlung von Gefährdungen der Einhaltung der grundlegenden Prin zipien anzuwenden. Textziffern A60–A61 beschreiben Sachverhalte, die zu möglichen Gefähr dungen der Einhaltung führen können und sich auf die Unabhängigkeit des Prüfers auswirken oder diese beeinflussen können. A7 Textziffer A62 erläutert, dass berufliche oder in Gesetzen oder anderen Rechtsvorschriften enthaltene Anforderungen, die die Einhaltung relevanter beruflicher Verhaltensanforderungen behandeln, mindestens so streng wie die Bestimmungen des IESBA Code bzgl. Nachhaltig keitsprüfungen sind, wenn sie die Sachverhalte, auf die in Tz. A58–A61 Bezug genommen
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