ISSA [E-DE] 5000
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schiedliche Aspekte von Themen abdecken, wie vom Rahmenwerk der Nachhaltigkeitsbericht erstattung oder durch Gesetze oder andere Rechtsvorschriften gefordert, oder Aspekte von Themen, für deren Darstellung sich die Einheit freiwillig entscheidet. A13 Nachhaltigkeitsinformationen können auf unterschiedliche Weise dargestellt werden, z.B. in einem gesonderten, von der Einheit herausgegebenen Nachhaltigkeitsbericht, als Teil des Ge schäftsberichts der Einheit (z.B. ein gesondert bezeichneter Bericht innerhalb des Geschäfts berichts, als Teil des Lageberichts oder Berichts des Managements), in einem integrierten Bericht oder durch einen anderen Berichtsmechanismus. Abhängig von den angewandten Kri terien können die Nachhaltigkeitsinformationen für eine einzelne Einheit sein oder Informatio nen für Einheiten einschließen, die Teil eines Konzerns sind, oder andere Einheiten in der Wertschöpfungskette der berichtenden Einheit. D.A13.1 Für gesetzlich vorgeschriebene (Konzern-)Nachhaltigkeitsberichte hat dieser gemäß §§ 289b Abs. 1 Satz 2, 315b Abs. 1 Satz 2 HGB-E einen dafür vorgesehenen, klar erkennbaren Ab schnitt im (Konzern-)Lagebericht zu bilden. A14 Unter manchen Umständen kann das Rahmenwerk der Nachhaltigkeitsberichterstattung er lauben, Nachhaltigkeitsinformationen aus anderen Quellen durch Verweis, wie z.B. dem ge prüften Abschluss oder einem anderen Abschnitt im Lagebericht (d.h. einem anderen Ab schnitt als demjenigen, der die zu berichtenden Nachhaltigkeitsinformationen enthält), aufzu nehmen. Die durch Verweis aufgenommenen Informationen können einer Abschlussprüfung oder einer betriebswirtschaftlichen Prüfung unterlegen haben. Unterliegen solche Informatio nen der Nachhaltigkeitsprüfung, kann der für die Nachhaltigkeitsprüfung verantwortliche Prüfer beabsichtigen, Nachweise aus der vom Abschlussprüfer oder einem anderen Prüfer durchge führten Tätigkeit zu erlangen. Unter diesen Umständen gelten die Anforderungen in diesem ISSA [DE], die die Nutzung der Tätigkeit eines anderen Prüfers behandeln, einschließlich der Anforderung zur Kommunikation, in dem unter den Umständen notwendigen Umfang über die Feststellungen aus der Tätigkeit des anderen Prüfers. 5.2.2. Betriebswirtschaftliche Prüfungen mit hinreichender und mit begrenzter Si cherheit (Vgl. Tz. 9) A15 Wenn sich die Angaben auf eine Anzahl von Aspekten von Themen beziehen, können zu je dem Aspekt gesonderte Prüfungsurteile abgegeben werden. Jedes Prüfungsurteil wird in der Form ausgedrückt, die entweder für eine betriebswirtschaftliche Prüfung mit hinreichender Si cherheit oder eine betriebswirtschaftliche Prüfung mit begrenzter Sicherheit angemessen ist. Verweise in den ISSA [DE] auf das Prüfungsurteil im Prüfungsvermerk schließen jedes Prü fungsurteil ein, sofern gesonderte Prüfungsurteile abgegeben werden. D.A15.1 Wie in Tz. D.9.1 ausgeführt, schreibt § 324b HGB-E i.V.m. Artikel 99 EGHGB-E für gesetzliche vorgeschriebene Prüfungen von Nachhaltigkeitsberichten eine Prüfung mit begrenzter Sicher heit vor. Eine Prüfung mit hinreichender Sicherheit sämtlicher oder einzelner Angaben erfüllt die Anforderungen an eine Prüfung mit begrenzter Sicherheit und entspricht damit ebenfalls den Anforderungen der CSRD an die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts. Dies ergibt sich aus dem Erwägungsgrund 60 der CSRD sowie Frage 76 der Bekanntmachung der Kommis sion über die Auslegung bestimmter Rechtsvorschriften (C/2024/6792).
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