ISSA [E-DE] 5000
ISSA [E-DE] 5000
5.2.3. [Beziehung zu ISAE 3000 (Revised)] D.A15.2 ISAE 3000 (Revised) regelt die Durchführung sämtlicher Arten von Assurance-Aufträgen, die nicht Prüfungen bzw. prüferische Durchsichten von vergangenheitsorientierten Finanzinforma tionen sind. Wie in Tz. D.11.1 dargelegt, ist es nicht zulässig, ISAE 3000 (Revised) ab dem Anwendungszeitpunkt dieses ISSA [DE] 5000 für Prüfungen von Nachhaltigkeitsinformationen anzuwenden (so auch ISAE 3000 (Revised).1). D.A.15.3 Das International Auditing and Assurance Standards Boards (IAASB) hat die Rücknahme des International Standard on Assurance Engagements (ISAE) 3410, Assurance Engagements on Greenhouse Gas Statements, verabschiedet. Die Außerkraftsetzung von ISAE 3410 wird mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens von ISSA 5000 wirksam. 5.3.1. Aussagen A16R Aussagen werden von Prüfern zur Würdigung der verschiedenen Arten möglicher falscher Darstellungen genutzt, die bei der Identifizierung und Beurteilung sowie der Reaktion auf die Risiken wesentlicher falscher Darstellungen bei einer betriebswirtschaftlichen Prüfung mit hin reichender Sicherheit eintreten können. Beispiele für Aussagen werden in Tz. A415R gege ben. 5.3.2. Teilbereich A17 Die Kriterien eines Rahmenwerks können vorgeben, dass die zu berichtenden Nachhaltig keitsinformationen für dieselbe berichtende Einheit sein sollen wie der entsprechende Ab schluss (siehe auch Tz. A35). Für Zwecke der ISSA [DE] werden Teilbereiche, die Einheiten oder Geschäftsbereiche (z.B. Tochtereinheiten einer Muttereinheit) betreffen, die in den Kon zernabschluss der berichtenden Einheit verpflichtend aufzunehmen sind, als Konzernteilberei che bezeichnet. Die Kriterien eines Rahmenwerks können auch erfordern, die Nachhaltig keitsinformationen auszuweiten, um Informationen von anderen Einheiten, die Bestandteil der vor- oder nachgelagerten Wertschöpfungskette der berichtenden Einheit sind, einzuschließen. Für Zwecke der ISSA [DE] werden Teilbereiche, die solche Einheiten betreffen, als Teilberei che der Wertschöpfungskette bezeichnet. 5.3.3. Teilbereichsprüfer A18 Ein Teilbereichsprüfer kann natürliche Personen von einem Netzwerkmitglied, einer Praxis, die kein Netzwerkmitglied ist, oder einer anderen Niederlassung der Praxis des Prüfers um fassen. A19 In begrenzten Fällen kann der Prüfer in der Lage sein, ausreichend und angemessen in die Tätigkeit einer anderen Praxis bei einem Teilbereich der Wertschöpfungskette eingebunden zu sein. Beispielsweise kann es sein, dass die berichtende Einheit eine direkte Geschäftsbe ziehung zu einem Lieferanten unterhält, die dem Management ermöglicht, zu veranlassen, dass der Prüfer Zugang zu Informationen bei dieser Einheit erlangt oder Zugang zu der Praxis, die Tätigkeiten zu diesen Informationen durchgeführt hat. Unter diesen Umständen, wenn der Prüfer beabsichtigt, eine solche Tätigkeit zu nutzen und er in der Lage ist, ausreichend und angemessen in die Tätigkeit eingebunden zu sein, ist die andere Praxis für Zwecke der ISSA [DE] ein Teilbereichsprüfer. 5.3. Definitionen (Vgl. Tz. 18)
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