ISSA [E-DE] 5000
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5.3.4. Kriterien A20 Die Kriterien, insb. Kriterien eines Rahmenwerks, können erläuternde Hinweise zu den zu be richtenden Nachhaltigkeitssachverhalten (einschließlich der Themen und Aspekte von The men) enthalten. Die Kriterien können auch festlegen, wie diese Nachhaltigkeitssachverhalte zu messen oder zu beurteilen und wie sie darzustellen oder anzugeben sind. 5.3.5. Angabe(n) A21 Der Begriff „Angabe(n)“ wird in diesem ISSA [DE] im Kontext von Nachhaltigkeitsprüfungen verwendet und bezieht sich auf Nachhaltigkeitsinformationen über einen Aspekt eines The mas. Dementsprechend ist nicht beabsichtigt, dass er dieselbe Bedeutung hat wie „Abschluss angaben“, wie in Werken von Rechnungslegungsgrundsätzen definiert oder beschrieben. A22 Anlage 1 erläutert die Beziehung zwischen Nachhaltigkeitssachverhalten, Nachhaltigkeitsin formationen und den diesbezüglichen Angaben. Angabe(n) können quantitative oder qualita tive Informationen einschließen und in Form und Umfang variieren. Angaben des Manage ments bieten einen Ausgangspunkt für die Würdigung, ob und wie bestimmte Angaben vom Prüfer zum Zwecke der Planung und Durchführung des Auftrags kombiniert werden können (siehe auch Tz. A285–A287). 5.3.6. Auftragsverantwortlicher A23 Die als Auftragsverantwortlicher benannte natürliche Person kann ein Partner oder ein anderer leitender fachlicher Mitarbeiter der Praxis sein (z.B. ein Director oder Principal). Ob es der natürlichen Person in Übereinstimmung mit diesem ISSA [DE] gestattet ist, ein Auftragsver antwortlicher zu sein, hängt davon ab, wie die Praxis Verantwortlichkeiten überträgt und ob Gesetze, andere Rechtsvorschriften oder berufliche Anforderungen enthalten, die vorgeben, wem es gestattet sein kann, die Verantwortlichkeit für den Auftrag zu übernehmen. A24 Der Begriff „Auftragsverantwortlicher“ in diesem ISSA [DE] entspricht dem Begriff „Auftrags verantwortlicher“ in [ IDW QMS 1 (09.2022) bzw.] ISQM 1. 5.3.7. Prüfungsrisiko A25 Das Prüfungsrisiko bezieht sich nicht auf die Geschäftsrisiken des Prüfers oder schließt diese nicht ein, wie z.B. Verluste aus Rechtsstreitigkeiten, nachteilige Publicity oder andere Ereig nisse, die im Zusammenhang mit bestimmten Nachhaltigkeitssachverhalten eintreten. A26 Im Allgemeinen kann das Prüfungsrisiko durch die folgenden Komponenten dargestellt wer den: a. Risiken, auf die der Prüfer keinen unmittelbaren Einfluss hat, bestehend aus: i. der Anfälligkeit der Nachhaltigkeitsinformationen für eine wesentliche falsche Darstellung vor Würdigung etwaiger damit verbundener von der Einheit ange wandter Kontrollen (inhärentes Risiko) und ii. dem Risiko, dass eine in den Nachhaltigkeitsinformationen eintretende wesentli che falsche Darstellung von den internen Kontrollen der Einheit nicht verhindert oder zeitgerecht entdeckt und korrigiert wird (Kontrollrisiko) und b. dem Risiko, auf das der Prüfer unmittelbaren Einfluss hat, nämlich dem Risiko, dass eine wesentliche falsche Darstellung durch die vom Prüfer durchgeführten Prüfungs handlungen nicht entdeckt wird (Entdeckungsrisiko).
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