ISSA [E-DE] 5000

ISSA [E-DE] 5000

A27REine Reduzierung des Prüfungsrisikos auf Null ist sehr selten erreichbar oder kostenvorteilhaft. Demzufolge ist hinreichende Sicherheit weniger als absolute Sicherheit aufgrund von Fakto ren, wie z.B. den folgenden: ● die Nutzung von Auswahlverfahren ● die inhärenten Grenzen interner Kontrollen ● die Tatsache, dass viele der dem Prüfer zur Verfügung stehenden Nachweise eher überzeugend als zwingend sind ● die Ausübung pflichtgemäßen Ermessens bei der Einholung und Beurteilung von Nachweisen und dem Ziehen von Schlussfolgerungen auf Grundlage dieser Nach weise ● in manchen Fällen die Merkmale der Nachhaltigkeitssachverhalte (z.B. zukunftsorien tierte Informationen). 5.3.8. Prüfungsteam A28 Das Prüfungsteam schließt Fachpersonal ein, das etwaige interne Sachverständige und, falls einschlägig, Teilbereichsprüfer einschließt. Ein anderer Prüfer ist nicht Teil des Prüfungs teams. A29 Direkte Unterstützung leistende interne Revisoren bezieht sich auf den Einsatz interner Revi soren zur Durchführung von Prüfungshandlungen unter der Anleitung, Überwachung und Durchsicht des Prüfers. Obwohl es sein kann, dass sie Prüfungshandlungen durchführen, die denjenigen ähneln, die ein Prüfer durchführt, sind solche internen Revisoren nicht von der Einheit unabhängig, wie es vom Prüfer verlangt wird. Sie sind daher nicht Mitglieder des Prü fungsteams. In manchen Rechtsräumen kann es den Prüfern aufgrund von Gesetzen oder anderen Rechtsvorschriften untersagt oder nur beschränkt erlaubt sein, die Tätigkeit der Inter nen Revision zu nutzen oder interne Revisoren zur direkten Unterstützung einzusetzen. D.A29.1 Der Einsatz interner Revisoren zur direkten Unterstützung ist gemäß § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. Nr. 2 HGB nicht zulässig. Daher finden die in diesem ISSA [DE] enthaltenen Ausfüh rungen zum Einsatz interner Revisoren zur direkten Unterstützung keine Anwendung. 5.3.9. Einheit A30 Ein Beispiel für einen identifizierbaren Teil einer rechtlichen oder wirtschaftlichen Einheit ist eine einzelne Fabrik oder andere Art von Einrichtung, wie z.B. eine Mülldeponie. 5.3.10. Praxis A31 Die Rechtsnatur der den betriebswirtschaftlichen Prüfungsauftrag durchführenden Organisa tion kann viele Formen annehmen und es kann sein, dass sie nicht als Praxis bezeichnet wird. D.A31.1 IDW QMS 1 (09.2022) definiert den Begriff „WP-Praxis“ vor dem Hintergrund der deutschen rechtlichen Besonderheiten (Vgl. Tz. D.18.2). 5.3.11. Dolose Handlungen A32 Obwohl eine gewisse einseitige Ausrichtung des Managements bei subjektiven Entscheidun gen bzgl. Nachhaltigkeitsinformationen inhärent ist, ist die einseitige Ausrichtung des Mana gements von der Art her dolos, wenn die Absicht zur Irreführung besteht.

88 © IDW Verlag GmbH

Made with FlippingBook Annual report maker