ISSA [E-DE] 5000

ISSA [E-DE] 5000

a.

zu verstehen, was zu erreichen ist und

b. zu entscheiden, ob mehr zu tun ist, um die Ziele zu erreichen.

Es wird erwartet, dass die sachgerechte Anwendung der Anforderungen eines ISSA [DE] durch den Prüfer eine ausreichende Grundlage dafür schafft, dass der Prüfer die Ziele erreicht. Da sich jedoch die Umstände bei betriebswirtschaftlichen Prüfungsaufträgen stark unterschei den und nicht alle diese Umstände in den ISSA [DE] vorhergesehen werden können, ist der Prüfer verantwortlich, die notwendigen Prüfungshandlungen festzulegen, um die Anforderun gen relevanter ISSA [DE] zu erfüllen und die darin genannten Ziele zu erreichen. Unter den Umständen eines Auftrags kann es bestimmte Sachverhalte geben, aufgrund derer der Prüfer verpflichtet ist, zusätzliche Prüfungshandlungen zu den in den relevanten ISSA [DE] geforder ten durchzuführen, um die in diesen ISSA [DE] genannten Ziele zu erreichen. A51 Die Anforderungen der ISSA [DE] werden unter Verwendung von „hat...zu“ ausgedrückt. A52 Sofern notwendig, liefern die Anwendungshinweise und sonstigen Erläuterungen eine weiter führende Erläuterung der Anforderungen sowie Hinweise zu deren Anwendung. Insbesondere können sie: ● genauer erläutern, was eine Anforderung bedeutet oder beabsichtigt abzudecken ● Beispiele enthalten, die unter den Umständen angemessen sein können. Obwohl solche erläuternden Hinweise an sich keine Anforderung auferlegen, sind sie für die sachgerechte Anwendung der Anforderungen relevant. Die Anwendungshinweise und sonsti gen Erläuterungen können auch Hintergrundinformationen zu in einem ISSA [DE] behandelten Sachverhalten geben. Sofern angemessen, sind zusätzliche spezifische Überlegungen zu Ein heiten des öffentlichen Sektors oder kleineren oder weniger komplexen Einheiten in den An wendungshinweisen und sonstigen Erläuterungen enthalten. Diese zusätzlichen Überlegun gen unterstützen bei der Anwendung der Anforderungen in den ISSA [DE]. Sie beschränken oder verringern jedoch nicht die Verantwortlichkeit des Prüfers, die Anforderungen in einem ISSA [DE] anzuwenden und einzuhalten. A53 Definitionen werden in einem ISSA [DE] gegeben, um die konsistente Anwendung und Ausle gung des ISSA [DE] zu unterstützen, und sind nicht dazu vorgesehen, Definitionen außer Kraft zu setzen, die für andere Zwecke festgelegt sein können, sei es durch Gesetze, andere Rechtsvorschriften oder anderweitig. A54 Anlagen bilden einen Teil der Anwendungshinweise und sonstigen Erläuterungen. Ziel und Anwendungszweck einer Anlage werden im Haupttext des dazugehörigen ISSA [DE] oder im Titel und in der Einleitung der Anlage selbst erläutert. 5.4.3. Einhaltung von relevanten Anforderungen (Vgl. Tz. 22-23) A55 Obwohl manche Prüfungshandlungen nur für betriebswirtschaftliche Prüfungen mit hinreichen der Sicherheit erforderlich sind, können sie dennoch für manche betriebswirtschaftlichen Prü fungen mit begrenzter Sicherheit angemessen sein. A56 Die Anforderungen dieses ISSA [DE] und etwaiger anderer relevanter ISSA [DE] sind darauf ausgerichtet, den Prüfer in die Lage zu versetzen, die in dem ISSA [DE] genannten Ziele und somit die übergeordneten Ziele des Prüfers zu erreichen. Abgesehen von Ausnahmefällen ist der Prüfer dementsprechend verpflichtet, jede einzelne Anforderung, die unter den Umständen des betriebswirtschaftlichen Prüfungsauftrags relevant ist, einzuhalten.

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