ISSA [E-DE] 5000

ISSA [E-DE] 5000

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berufliche Beauftragungen

Zweitmeinungen

Honorare und andere Arten von Vergütung

Anreize, einschließlich Geschenke und Bewirtungen

Verwahrung von Mandantenvermögen

● Reaktion auf Verstöße gegen Gesetze oder andere Rechtsvorschriften.

A61 Nach der Definition im IESBA Code umfasst Unabhängigkeit sowohl eine innere Unabhängig keit als auch eine äußere Unabhängigkeit. Unabhängigkeit stellt die Fähigkeit sicher, ein Prü fungsurteil zu bilden, ohne Einflüssen zu unterliegen, die dieses Prüfungsurteil beeinträchtigen könnten. Unabhängigkeit erhöht die Fähigkeit des Prüfers, integer zu handeln, objektiv zu sein und eine kritische Grundhaltung beizubehalten. Die International Independence Standards im IESBA Code behandeln verschiedene Sachverhalte, die sich auf die Unabhängigkeit des Prü fers auswirken können oder diese beeinflussen können, einschließlich: ● Honorare ● Geschenke und Spesen ● tatsächliche oder drohende Rechtsstreitigkeiten ● finanzielle Interessen ● Darlehen und Garantien ● Geschäftsbeziehungen ● Familien- und persönliche Beziehungen ● vor kurzem bestehendes Dienstverhältnis mit einem Prüfungsmandanten ● Ausübung der Funktion eines Mitglieds eines Aufsichtsorgans oder eines gesetzlichen Vertreters bei einem Prüfungsmandanten ● Anstellung bei einem Prüfungsmandanten ● langfristige Beziehung des Fachpersonals zum Prüfungsmandanten ● Erbringung von Leistungen, die nicht betriebswirtschaftliche Prüfungsleistungen sind, für einen Prüfungsmandanten. A62 Berufliche oder in Gesetzen oder anderen Rechtsvorschriften enthaltene Anforderungen, die die Einhaltung relevanter beruflicher Verhaltensanforderungen behandeln, sind mindestens so streng wie die Bestimmungen des IESBA Code bzgl. Nachhaltigkeitsprüfungen, wenn sie sämtliche Sachverhalte behandeln, auf die in Tz. A58–A61 Bezug genommen wird, und Ver pflichtungen auferlegen, die die Ziele der Anforderungen erreichen, die im IESBA Code bzgl. solcher Aufträge dargelegt sind. A63 Eine zuständige Stelle könnte eine nationale standardsetzende Einrichtung, Aufsichts- oder Überwachungsbehörde mit Verantwortlichkeit für Abschlussprüfungen, betriebswirtschaftliche Prüfungen oder damit verbundene relevante berufliche Verhaltensanforderungen oder eine von einer Behörde anerkannte designierte Akkreditierungsorganisation sein. 5.5.2. Spezifische Überlegungen zu Einheiten des öffentlichen Sektors (Vgl. Tz. 26(a), 34) A64 Gesetzliche Maßnahmen können Schutzmaßnahmen für die Unabhängigkeit von Prüfern im öffentlichen Sektor vorsehen. Jedoch kann es für Prüfer im öffentlichen Sektor oder Praxen,

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