ISA E DE 600 Revised Flipbook.docx

ISA [E-DE] 600 (Revised)

5.4. Annahme und Fortführung 5.4.1. Feststellung, ob vernünftigerweise erwartet werden kann, dass ausreichende geeignete Prüfungsnachweise erlangt werden (Vgl. Tz. 17-18) A32 Bei der Feststellung, ob vernünftigerweise erwartet werden kann, dass ausreichende geeig nete Prüfungsnachweise erlangt werden, kann der für den Konzernprüfungsauftrag Verant wortliche ein Verständnis erlangen von Sachverhalten, wie z.B.: ● der Konzernstruktur, einschließlich sowohl der rechtlichen als auch der organisatori schen Struktur ● für den Konzern bedeutsamen Tätigkeiten, einschließlich des Branchenumfelds sowie des regulatorischen, wirtschaftlichen und politischen Umfelds, in denen diese Tätigkei ten stattfinden ● der Nutzung von Dienstleistern ● der Nutzung von Shared-Service-Centern ● dem Konsolidierungsprozess ● ob der Konzernabschlussprüfer - unbeschränkten Zugang haben wird zu den für die Konzernüberwachung Verant wortlichen, dem Konzernmanagement, den für die Überwachung des Teilbe reichs Verantwortlichen, dem Teilbereichsmanagement und Informationen zum Teilbereich, einschließlich für diejenigen Teilbereiche, die nach der Equity-Me thode bilanziert werden und - in der Lage sein wird, sofern einschlägig, notwendige Tätigkeiten in Bezug auf die Finanzinformationen der Teilbereiche durchzuführen. ● ob ausreichende und geeignete Ressourcen zugewiesen sind oder zur Verfügung ge stellt werden. D.A32.1 Nach § 320 Abs. 3 Satz 2 1. Halbsatz i.V.m. Abs. 1 Satz 2 HGB hat der Konzernabschluss prüfer Nachweisrechte gegenüber den gesetzlichen Vertretern des Mutterunternehmens so wie inländischer Tochterunternehmen. Überdies steht dem Konzernabschlussprüfer aufgrund von § 320 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz i.V.m. Abs. 2 HGB ein Auskunftsrecht gegenüber den Abschlussprüfern des Mutterunternehmens und inländischer Tochterunternehmen zu. In an deren Fällen kann der Konzernabschlussprüfer das Konzernmanagement auffordern, darauf hinzuwirken, dass ihm entsprechende Auskunftsrechte gegenüber dem Teilbereichsmanage ment und Teilbereichsprüfern eingeräumt werden. A33 Im Falle eines Erstauftrags zur Konzernabschlussprüfung kann das Verständnis des Konzern abschlussprüfers von den in Tz. A32 genannten Sachverhalten erlangt werden aus: ● vom Konzernmanagement bereitgestellten Informationen ● Kommunikation mit dem Konzernmanagement ● Kommunikation mit den für die Konzernüberwachung Verantwortlichen und ● soweit einschlägig, Kommunikation mit dem Teilbereichsmanagement oder dem bishe rigen Abschlussprüfer. A34 Bei einem Folgeauftrag kann die Möglichkeit, ausreichende geeignete Prüfungsnachweise zu erlangen, durch bedeutsame Änderungen beeinflusst sein, z.B.:

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