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ISA [E-DE] 600 (Revised)

● der Konzernstruktur (z.B. Übernahmen, Veräußerungen, Joint Ventures, Umstrukturie rungen oder Änderungen in der Organisation des Rechnungslegungssystems des Kon zerns) ● der für den Konzern bedeutsamen Tätigkeiten der Teilbereiche ● der Zusammensetzung der für die Konzernüberwachung Verantwortlichen, des Kon zernmanagements oder des Managements in Schlüsselpositionen von Teilbereichen, bei denen erwartet wird, Prüfungshandlungen durchzuführen ● des Verständnisses des Konzernabschlussprüfers von der Integrität und Kompetenz des Konzern- oder Teilbereichsmanagements ● der maßgebenden Rechnungslegungsgrundsätze. A35 Sind Teilbereiche in anderen Rechtsräumen als dem des Konzernabschlussprüfers angesie delt, kann es bei einer Konzernabschlussprüfung zusätzliche Komplexität bei der Erlangung ausreichender geeigneter Prüfungsnachweise aufgrund kultureller und sprachlicher Unter schiede sowie unterschiedlicher Gesetze oder anderer Rechtsvorschriften geben. Beispiels weise können Gesetze oder andere Rechtsvorschriften den Teilbereichsprüfer darin beschrän ken, Dokumentation außerhalb seines Rechtsraums zur Verfügung zu stellen, oder Krieg, Bür gerunruhen oder Krankheitsausbrüche können den Zugang des Konzernabschlussprüfers zu relevanter Prüfungsdokumentation des Teilbereichsprüfers beschränken. In Tz. A180 sind mögliche Wege aufgeführt, diese Situationen zu behandeln. A36 Nach Annahme des Konzernprüfungsauftrags durch den für den Konzernprüfungsauftrag Ver antwortlichen kann es sein, dass Beschränkungen auferlegt werden, die sich auf die Fähigkeit des Auftragsteams zur Erlangung ausreichender geeigneter Prüfungsnachweise auswirken können. Diese Beschränkungen können solche einschließen, die sich auswirken auf: ● den Zugang des Konzernabschlussprüfers zu Teilbereichsinformationen, zum Teilbe reichsmanagement, zu den für die Überwachung von Teilbereichen Verantwortlichen oder zu den Teilbereichsprüfern (einschließlich vom Konzernabschlussprüfer erbetene relevante Prüfungsdokumentation) (siehe Tz. 20 und 21) oder ● die zu den Finanzinformationen der Teilbereiche durchzuführende Tätigkeit. Textziffern A45-A46 erläutern die mögliche Auswirkung solcher Beschränkungen auf den Ver merk des Abschlussprüfers zum Konzernabschluss. 5.4.2. Vereinbarung der Auftragsbedingungen für Prüfungsaufträge (Vgl. Tz. 19) A37 ISA [DE] 210 46 verpflichtet den Abschlussprüfer, die Bedingungen des Prüfungsauftrags mit dem Management oder – sofern angemessen – den für die Überwachung Verantwortlichen zu vereinbaren. In den Auftragsbedingungen werden die maßgebenden Rechnungslegungs grundsätze festgehalten. Zusätzliche Sachverhalte, die in die Auftragsbedingungen einer Kon zernabschlussprüfung aufgenommen werden können, schließen ein: ● Kommunikationen zwischen dem Konzernabschlussprüfer und Teilbereichsprüfern sol len unbeschränkt sein, soweit nach Gesetzen oder anderen Rechtsvorschriften mög lich.

46 ISA [DE] 210, Tz. 9 und 10(d).

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