ISA E DE 600 Revised Flipbook.docx
ISA [E-DE] 600 (Revised)
● Wichtige Kommunikationen zwischen Teilbereichsprüfern und den für die Überwa chung des Teilbereichs Verantwortlichen oder dem Teilbereichsmanagement, ein schließlich Mitteilungen zu bedeutsamen Mängeln in internen Kontrollen, sollen dem Konzernabschlussprüfer kommuniziert werden. ● Kommunikationen zwischen Aufsichtsbehörden und Einheiten oder Geschäftsberei chen zu rechnungslegungsbezogenen Sachverhalten, die für die Konzernabschluss prüfung relevant sein können, sollen dem Konzernabschlussprüfer kommuniziert wer den und ● dem Konzernabschlussprüfer soll erlaubt sein, Tätigkeiten beim Teilbereich durchzu führen oder einen Teilbereichsprüfer dazu aufzufordern. 5.4.3. Beschränkungen des Zugangs zu Informationen oder Personen (Vgl. Tz. 20-21) A38 Durch Beschränkungen des Zugangs zu Informationen oder Personen entfällt nicht die Anfor derung an den Konzernabschlussprüfer, ausreichende geeignete Prüfungsnachweise zu er langen. A39 Der Zugang zu Informationen oder Personen kann aus vielen Gründen beschränkt sein, wie z.B. vom Teilbereichsmanagement auferlegte Beschränkungen, Gesetze, andere Rechtsvor schriften oder andere Umstände, z.B. Krieg, Bürgerunruhen oder Krankheitsausbrüche. Textziffer A180 beschreibt, wie der Konzernabschlussprüfer in der Lage sein kann, Zugangs beschränkungen zur Prüfungsdokumentation des Teilbereichsprüfers zu überwinden. A40 Unter manchen Umständen kann der Konzernabschlussprüfer in der Lage sein, Beschränkun gen des Zugangs zu Informationen oder Personen zu überwinden, z.B.: ● Ist der Zugang zum Teilbereichsmanagement oder zu den für die Überwachung des Teilbereichs Verantwortlichen beschränkt, kann der Konzernabschlussprüfer das Kon zernmanagement oder die für die Konzernüberwachung Verantwortlichen zur Unter stützung bei der Aufhebung der Beschränkung auffordern oder anderenfalls Informatio nen unmittelbar vom Konzernmanagement oder den für die Konzernüberwachung Ver antwortlichen anfordern. ● Hält der Konzern eine Beteiligung ohne beherrschenden Einfluss an einer Einheit, die nach der Equity-Methode bilanziert wird, kann der Konzernabschlussprüfer feststellen, ob Bestimmungen (z.B. in den Bedingungen von Joint-Venture-Vereinbarungen oder den Bedingungen anderer Beteiligungsvereinbarungen) hinsichtlich des Zugangs des Konzerns zu Finanzinformationen der Einheit vorliegen, und das Konzernmanagement auffordern, diese Rechte auszuüben. ● Hält der Konzern eine Beteiligung ohne beherrschenden Einfluss an einer Einheit, die nach der Equity-Methode bilanziert wird, und hat der Konzern Vertreter, die dem Vor stand der nicht beherrschten Einheit angehören, oder die Mitglieder der für die Über wachung dieser Einheit Verantwortlichen sind, kann der Konzernabschlussprüfer Be fragungen durchführen, ob sie Finanzinformationen und sonstige ihnen in diesen Funk tionen zur Verfügung stehende Informationen zur Verfügung stellen können. A41 Hält der Konzern eine Beteiligung ohne beherrschenden Einfluss an einer nach der Equity Methode bilanzierten Einheit und ist der Zugang des Konzernabschlussprüfers zu Informatio nen oder Personen bei der Einheit beschränkt, kann der Konzernabschlussprüfer in der Lage
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