ISA E DE 600 Revised Flipbook.docx
ISA [E-DE] 600 (Revised)
5.4.4. Auswirkungen von Beschränkungen des Zugangs zu Informationen und Perso nen auf den Vermerk des Abschlussprüfers zum Konzernabschluss (Vgl. Tz. 20 21) A45 [ IDW PS 405 n.F. (10.2021) bzw.] ISA 705 (Revised) 48 enthält Anforderungen und erläuternde Hinweise zur Behandlung von Situationen, in denen der Konzernabschlussprüfer nicht in der Lage ist, ausreichende geeignete Prüfungsnachweise zu erlangen. Anlage 1 enthält ein Bei spiel für einen Vermerk des Abschlussprüfers mit eingeschränktem Konzernprüfungsurteil auf grund der fehlenden Möglichkeit des Konzernabschlussprüfers, ausreichende geeignete Prü fungsnachweise zu einem nach der Equity-Methode bilanzierten Teilbereich zu erlangen. D.A45.1 Das in Anlage 1 zu diesem ISA [DE] enthaltene Beispiel beruht auf ISA 700 (Revised) und ISA 705 (Revised) und berücksichtigt nicht § 322 HGB. Es ist daher bei gesetzlich vorgeschrie benen oder freiwillig unter Beachtung der vom IDW festgestellten deutschen Grundsätze ord nungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführten Konzernabschlussprüfungen nicht anwend bar. Bei diesen Prüfungen ist der Bestätigungsvermerk in Übereinstimmung mit IDW Prüfungs standard: Bildung eines Prüfungsurteils und Erteilung eines Bestätigungsvermerks (IDW PS 400 n.F. (10.2021)) und IDW PS 405 n.F. (10.2021) zu formulieren. Ein entsprechendes Beispiel ist in Anlage D.1 zu diesem ISA [DE] enthalten. 5.4.5. Gesetze oder andere Rechtsvorschriften untersagen die Ablehnung oder Nie derlegung eines Auftrags durch den für den Konzernprüfungsauftrag Verant wortlichen (Vgl. Tz. 20-21) A46 Gesetze oder andere Rechtsvorschriften können dem für den Konzernprüfungsauftrag Verant wortlichen die Ablehnung oder Niederlegung eines Auftrags untersagen. In manchen Rechts räumen wird der Abschlussprüfer bspw. für einen bestimmten Zeitraum bestellt und ihm ist die Niederlegung des Auftrags vor Ablauf dieses Zeitraums untersagt. Des Weiteren kann es sein, dass im öffentlichen Sektor der Abschlussprüfer aufgrund der Art des Mandats oder aufgrund von Fragen des öffentlichen Interesses nicht die Möglichkeit hat, einen Auftrag abzulehnen oder niederzulegen. Unter diesen Umständen gelten weiterhin die Anforderungen dieses ISA [DE] für die Konzernabschlussprüfung, und die Auswirkungen der fehlenden Möglichkeit des Konzernabschlussprüfers, ausreichende geeignete Prüfungsnachweise zu erlangen, wer den in [ IDW PS 405 n.F. (10.2021) bzw.] ISA 705 (Revised) behandelt. D.A46.1 Bei einer gesetzlichen Konzernabschlussprüfung nach § 317 HGB ist eine Auftragsniederle gung grundsätzlich nicht zulässig. Nach § 318 Abs. 6 HGB kann ein vom Abschlussprüfer an genommener Prüfungsauftrag nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Die Unmöglichkeit, ausreichende geeignete Prüfungsnachweise zu erlangen, ist kein wichtiger Grund i.S. dieser Vorschrift.
48 [ IDW Prüfungsstandard: Modifizierung des Prüfungsurteils im Bestätigungsvermerk (IDW PS 405 n.F. (10.2021)) bzw.] ISA 705 (Revised) „Modifizierungen des Prüfungsurteils im Vermerk des unabhängigen Ab schlussprüfers“.
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