ISA E DE 600 Revised Flipbook.docx
ISA [E-DE] 600 (Revised)
5.5. Konzernprüfungsstrategie und Konzernprüfungsprogramm 5.5.1. Die fortwährende und iterative Art der Planung und Durchführung einer Kon zernabschlussprüfung (Vgl. Tz. 22) A47 Wie in ISA [DE] 300 49 erläutert, ist die Planung keine separate Prüfungsphase, sondern eher ein fortwährender und iterativer Prozess, der häufig kurz nach (oder im Zusammenhang mit) der Beendigung der vorherigen Abschlussprüfung beginnt und bis zur Beendigung des laufen den Prüfungsauftrags andauert. Beispielsweise kann es aufgrund von unerwarteten Ereignis sen, veränderten Gegebenheiten oder aus der Risikobeurteilung oder weiteren Prüfungshand lungen erlangten Prüfungsnachweisen sein, dass der Konzernabschlussprüfer die Konzern prüfungsstrategie und das Konzernprüfungsprogramm sowie die sich daraus ergebende Pla nung von Art, zeitlicher Einteilung und Umfang weiterer Prüfungshandlungen auf Grundlage einer Neueinschätzung von beurteilten Risiken zu modifizieren hat. Der Konzernabschlussprü fer kann auch die Festlegung der Teilbereiche, bei denen Prüfungstätigkeiten durchzuführen sind, sowie Art, zeitliche Einteilung und Umfang der Einbindung der Teilbereichsprüfer modifi zieren. ISA [DE] 300 50 verpflichtet den Abschlussprüfer, die Konzernprüfungsstrategie und das Konzernprüfungsprogramm im Laufe der Abschlussprüfung nach Bedarf zu aktualisieren und zu ändern. A48 Bei einem Erstauftrag zur Konzernabschlussprüfung kann es sein, dass der Konzernab schlussprüfer auf Grundlage von Informationen, die vom Konzernmanagement, von den für die Konzernüberwachung Verantwortlichen und, soweit einschlägig, aus der Kommunikation mit dem Teilbereichsmanagement oder dem bisherigen Abschlussprüfer erlangt wurden, ein vorläufiges Verständnis von dem Konzern und seinem Umfeld, den maßgebenden Rech nungslegungsgrundsätzen und dem IKS der Einheit hat. Bei einem Folgeauftrag zur Konzern abschlussprüfung kann das vorläufige Verständnis des Konzernabschlussprüfers durch Ab schlussprüfungen in vorhergehenden Zeiträumen erlangt werden. Dieses vorläufige Verständ nis kann den Konzernabschlussprüfer bei der Entwicklung erster Erwartungen hinsichtlich der Arten von Geschäftsvorfällen, Kontensalden und Abschlussangaben, die bedeutsam sein kön nen, unterstützen. A49 Der Konzernabschlussprüfer kann bei der Festlegung der Konzernprüfungsstrategie und des Konzernprüfungsprogramms auch Informationen nutzen, die während des Prozesses der Auf tragsannahme und -fortführung erlangt wurden, bspw. in Bezug auf die für die Durchführung der Konzernabschlussprüfung benötigten Ressourcen. A50 Der Prozess der Festlegung der Konzernprüfungsstrategie und des Konzernprüfungspro gramms sowie erster Erwartungen hinsichtlich der Arten von Geschäftsvorfällen, Kontensal den und Abschlussangaben, die auf Konzernabschlussebene bedeutsam sein können, kön nen den Konzernabschlussprüfer bei der Entwicklung einer vorläufigen Festlegung von Sach verhalten unterstützen, wie z.B.: 5.5.2. Festlegung der Konzernprüfungsstrategie und des Konzernprüfungspro gramms (Vgl. Tz. 22)
49 ISA [DE] 300, Tz. A2. 50 ISA [DE] 300, Tz. 10.
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