ISA E DE 600 Revised Flipbook.docx

ISA [E-DE] 600 (Revised)

● ob Prüfungstätigkeiten zentral, bei Teilbereichen oder in einer Kombination daraus durchgeführt werden und ● Art, zeitliche Einteilung und Umfang der durchzuführenden Prüfungstätigkeiten im Hin blick auf die Finanzinformationen der Teilbereiche (z.B. Planung und Durchführung von Prüfungshandlungen zur Risikobeurteilung, weiteren Prüfungshandlungen oder einer Kombination daraus). 5.5.3. Teilbereiche, bei denen Prüfungstätigkeiten durchzuführen sind (Vgl. Tz. 22(a)) A51 Die Festlegung von Teilbereichen, bei denen Prüfungstätigkeiten durchzuführen sind, ist eine Frage des pflichtgemäßen Ermessens. Sachverhalte, die die Festlegung des Konzernab schlussprüfers beeinflussen können, schließen z.B. ein: ● die Art der Ereignisse oder Umstände, die zu Risiken wesentlicher falscher Darstellun gen auf der Aussageebene des Konzernabschlusses führen können, die mit einem Teilbereich verbunden sind, z.B.: – neu gebildete oder erworbene Einheiten oder Geschäftsbereiche – Einheiten oder Geschäftsbereiche, in denen bedeutsame Änderungen stattgefun den haben – bedeutsame Transaktionen mit nahe stehenden Personen – bedeutsame Transaktionen außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsverlaufs – ungewöhnliche Schwankungen, die durch analytische Prüfungshandlungen iden tifiziert wurden, welche in Übereinstimmung mit ISA [DE] 315 (Revised 2019) 51 auf Konzernebene durchgeführt wurden. ● die Disaggregation von bedeutsamen Arten von Geschäftsvorfällen, Kontensalden und Abschlussangaben im Konzernabschluss zwischen Teilbereichen unter Berücksichti gung der Größe und Art der Vermögenswerte, Schulden und Geschäftsvorfälle am Standort oder im Geschäftsbereich im Verhältnis zum Konzernabschluss ● ob erwartet wird, dass aus den zu den Finanzinformationen von identifizierten Teilbe reichen geplanten Prüfungstätigkeiten ausreichende geeignete Prüfungsnachweise für sämtliche bedeutsamen Arten von Geschäftsvorfällen, Kontensalden und Abschlussan gaben im Konzernabschluss erlangt werden ● Art und Umfang der in einem Teilbereich bei Abschlussprüfungen in vorhergehenden Zeiträumen identifizierten falschen Darstellungen oder Kontrollmängel ● Art und Umfang der Gemeinsamkeiten der konzernweiten Kontrollen und ob und, falls ja, wie der Konzern die für die Rechnungslegung relevanten Tätigkeiten zentralisiert. 5.5.4. Ressourcen (Vgl. Tz. 22(b)) A52 Sachverhalte, die die Festlegung der für die Durchführung der Konzernabschlussprüfung be nötigten Ressourcen durch den Konzernabschlussprüfer sowie Art, zeitliche Einteilung und

51 ISA [DE] 315 (Revised 2019), Tz. 14(b).

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