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ISA [E-DE] 600 (Revised)

Umfang der Einbindung von Teilbereichsprüfern beeinflussen, sind eine Frage von pflichtge mäßem Ermessen und können z.B. einschließen: ● das Verständnis von dem Konzern, den Teilbereichen innerhalb des Konzerns, bei de nen Prüfungstätigkeiten durchzuführen sind, und ob Tätigkeiten zentral, in den Teilbe reichen oder als eine Kombination daraus durchzuführen sind ● die Kenntnisse und Erfahrung des Prüfungsteams. Beispielsweise kann es sein, dass Teilbereichsprüfer mehr Erfahrung und tiefere Kenntnis der lokalen Branchen, in denen Teilbereiche tätig sind, der lokalen Gesetze oder anderen Rechtsvorschriften, der Ge schäftsgebaren, der Sprache und der Kultur haben als der Konzernabschlussprüfer. Darüber hinaus kann bei komplexen Sachverhalten die Einbindung von Sachverständi gen des Abschlussprüfers notwendig sein. ● die ersten Erwartungen hinsichtlich der potenziellen Risiken wesentlicher falscher Dar stellungen ● den Umfang oder Standort der bestimmten Prüfungsbereichen zuzuteilenden Ressour cen. Beispielsweise kann sich der Umfang, in dem Teilbereiche über mehrere Stand orte verteilt sind, auf die Notwendigkeit auswirken, Teilbereichsprüfer an bestimmten Standorten einzubinden. ● Zugangsvereinbarungen. Ist der Zugang des Konzernabschlussprüfers zu einem Teil bereich in einem bestimmten Rechtsraum beschränkt, kann es bspw. notwendig sein, Teilbereichsprüfer einzubinden. ● die Art der Tätigkeiten der Teilbereiche, einschließlich ihrer Komplexität oder Speziali sierung der betrieblichen Tätigkeiten ● das IKS des Konzerns, einschließlich des vorhandenen Informationssystems, und sein Zentralisierungsgrad. Beispielsweise kann die Einbindung von Teilbereichsprüfern wahrscheinlicher sein, wenn das IKS dezentralisiert ist. ● bisherige Erfahrung mit dem Teilbereichsprüfer. A53 Teilbereichsprüfer können in unterschiedliche Phasen einer Abschlussprüfung eingebunden sein, bspw. können Teilbereichsprüfer planen oder durchführen: ● Prüfungshandlungen zur Risikobeurteilung und ● Handlungen als Reaktion auf die beurteilten Risiken wesentlicher falscher Darstellun gen. A54 Art, zeitliche Einteilung und Umfang, in der bzw. dem Teilbereichsprüfer einzubinden sind, hängen von den Tatsachen und Umständen des Auftrags zur Konzernabschlussprüfung ab. Häufig werden Teilbereichsprüfer in sämtlichen Phasen der Abschlussprüfung eingebunden, aber der Konzernabschlussprüfer kann entscheiden, Teilbereichsprüfer nur in einer bestimm ten Phase einzubinden. Hat der Konzernabschlussprüfer nicht die Absicht, Teilbereichsprüfer in die Prüfungshandlungen zur Risikobeurteilung einzubinden, kann der Konzernabschluss prüfer dennoch mit Teilbereichsprüfern diskutieren, ob es etwaige bedeutsame Veränderun gen in den betrieblichen Tätigkeiten oder dem IKS des Teilbereichs gibt, die sich auf die Risi ken wesentlicher falscher Darstellungen im Konzernabschluss auswirken könnten.

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