ISA E DE 600 Revised Flipbook.docx
ISA [E-DE] 600 (Revised)
A58 Ist der Teilbereichsprüfer nicht in der Lage, mit dem Konzernabschlussprüfer zu kooperieren, kann der Konzernabschlussprüfer ● den Teilbereichsprüfer auffordern, seine Gründe darzulegen ● in der Lage sein, angemessene Handlungen vorzunehmen, um den Sachverhalt zu be handeln, einschließlich Anpassung der Art der Tätigkeit, deren Durchführung gefordert wird. Alternativ kann es in Übereinstimmung mit Tz. 27 notwendig sein, dass der Kon zernabschlussprüfer ausreichende geeignete Prüfungsnachweise bzgl. der beim Teil bereich durchzuführenden Tätigkeit erlangt, ohne den Teilbereichsprüfer einzubinden. 5.5.5.2. Relevante berufliche Verhaltensanforderungen, einschließlich derjenigen zur Unabhängigkeit (Vgl. Tz. 25) A59 Bei der Durchführung von Tätigkeiten zu einem Teilbereich für eine Konzernabschlussprüfung unterliegt der Teilbereichsprüfer beruflichen Verhaltensanforderungen, einschließlich derjeni gen zur Unabhängigkeit, die für den Auftrag zur Konzernabschlussprüfung relevant sind. Sol che Anforderungen können sich von denjenigen unterscheiden oder zusätzlich zu denjenigen bestehen, die für den Teilbereichsprüfer bei der Durchführung einer Abschlussprüfung einer Einheit oder eines Geschäftsbereichs – welche(r) Bestandteil des Konzerns ist – aus gesetz lichen, anderen rechtlichen oder sonstigen Gründen im Rechtsraum des Teilbereichsprüfers gelten. D.A59.1 Zu den für die Konzernabschlussprüfung maßgeblichen deutschen Berufspflichten gehören neben den allgemeinen Berufspflichten (z.B. §§ 319 ff. HGB, §§ 17 Abs. 1, 43 Abs. 1 Satz 1, 49 WPO, §§ 1-22 BS WP/vBP) auch die besonderen Berufspflichten (z.B. §§ 28-44 BS WP/vBP). Bei Konzernabschlussprüfungen von Unternehmen von öffentlichem Interesse i. S. des § 316a Satz 2 HGB („PIE“) sind auch die Anforderungen der EU-Abschlussprüferver ordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014) einschlägig. Für ausländische Teilbereichsprüfer wird es im Regelfall ausrei chen, wenn sie die einschlägigen Anforderungen in Abschnitt 405 des IESBA Code of Ethics for Professional Accountants beachten (vgl. IESBA Code, Abschnitt 405.2 A1 letzter Satz). A60 Wenn der Konzernabschlussprüfer die Teilbereichsprüfer auf die relevanten beruflichen Ver haltensanforderungen aufmerksam macht, kann er würdigen, ob zusätzliche Informationen oder praktische Fortbildung für Teilbereichsprüfer notwendig sind hinsichtlich der Bestimmun gen der beruflichen Verhaltensanforderungen, die für den Auftrag zur Konzernabschlussprü fung relevant sind. 5.5.5.3. Ressourcen des Auftrags (Vgl. Tz. 26) A61 ISA [DE] 220 (Revised) 54 verpflichtet den Auftragsverantwortlichen festzustellen, dass dem Auftragsteam zeitgerecht ausreichende und geeignete Ressourcen zur Durchführung des Auf trags zugewiesen oder zur Verfügung gestellt werden. Werden ausreichende oder geeignete Ressourcen bzgl. der von einem Teilbereichsprüfer durchzuführenden Tätigkeiten nicht zur Verfügung gestellt, kann der für den Konzernprüfungsauftrag Verantwortliche den Sachverhalt
54 ISA [DE] 220 (Revised), Tz. 25.
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