ISA E DE 600 Revised Flipbook.docx
ISA [E-DE] 600 (Revised)
mit dem Teilbereichsprüfer, dem Konzernmanagement oder der Praxis des Konzernab schlussprüfers diskutieren und den Teilbereichsprüfer oder die Praxis des Konzernabschluss prüfers nachträglich auffordern, ausreichende und geeignete Ressourcen zur Verfügung zu stellen.
5.5.5.4. Kompetenz und Fähigkeiten der Teilbereichsprüfer A62 ISA [DE] 220 (Revised) 55 gibt erläuternde Hinweise zu Sachverhalten, die der Auftragsverant wortliche bei der Feststellung, dass das Prüfungsteam über die angemessene(n) Kompetenz und Fähigkeiten verfügt, berücksichtigen kann. Diese Feststellung ist besonders wichtig bei einer Konzernabschlussprüfung, wenn das Prüfungsteam Teilbereichsprüfer einschließt. ISA [DE] 220 (Revised) 56 weist darauf hin, dass die Regelungen oder Maßnahmen der Praxis von der Praxis oder dem Auftragsverantwortlichen erfordern können, Handlungen vorzuneh men, die sich von den für Fachpersonal einschlägigen unterscheiden, wenn ein Verständnis davon erlangt wird, ob ein Teilbereichsprüfer aus einer anderen Praxis über die angemes sene(n) Kompetenz und Fähigkeiten zur Durchführung des Prüfungsauftrags verfügt. A63 Die Feststellung, ob die Teilbereichsprüfer über die angemessene(n) Kompetenz und Fähig keiten verfügen, ist eine Frage pflichtgemäßen Ermessens und wird durch die Art und Um stände des Konzernprüfungsauftrags beeinflusst. Diese Feststellung beeinflusst Art, zeitliche Einteilung und Umfang der Anleitung und Beaufsichtigung des Teilbereichsprüfers durch den für den Konzernprüfungsauftrag Verantwortlichen sowie die Durchsicht der Tätigkeit des Teil bereichsprüfers. A64 Bei der Feststellung, ob Teilbereichsprüfer über die angemessene(n) Kompetenz und Fähig keiten verfügen, um die übertragenen Prüfungshandlungen zum Teilbereich durchzuführen, kann der für den Konzernprüfungsauftrag Verantwortliche Sachverhalte würdigen, wie z.B.: ● bisherige Erfahrung mit oder Kenntnisse über den Teilbereichsprüfer ● die speziellen Fähigkeiten des Teilbereichsprüfers (z.B. branchenspezifische Kennt nisse) ● der Grad, zu dem der Konzernabschlussprüfer und der Teilbereichsprüfer einem ge meinsamen Qualitätsmanagementsystem unterliegen, bspw., ob der Konzernab schlussprüfer und ein Teilbereichsprüfer: – gemeinsame Ressourcen nutzen, um die Tätigkeit durchzuführen (z.B. Prüfungs methodologien oder IT-Anwendungen) – gemeinsame Regelungen oder Maßnahmen teilen, die sich auf die Auftrags durchführung auswirken (z.B. Anleitung, Beaufsichtigung und Durchsicht der Tä tigkeit oder Konsultation) – gemeinsamen Überwachungstätigkeiten unterliegen oder – andere Gemeinsamkeiten haben, einschließlich einer gemeinsamen Führung oder eines gemeinsamen kulturellen Umfelds. ● die Übereinstimmung oder Ähnlichkeit von
55 ISA [DE] 220 (Revised), Tz. A71. 56 ISA [DE] 220 (Revised), Tz. A24.
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