ISA E DE 600 Revised Flipbook.docx
ISA [E-DE] 600 (Revised)
– Gesetzen oder anderen Rechtsvorschriften oder des Rechtssystems – Sprache und Kultur – Aus- und Weiterbildung – beruflicher Aufsicht, berufsrechtlichen Regelungen und externer Qualitätskon trolle oder – Berufsorganisationen und beruflichen Standards. ● Informationen über den Teilbereichsprüfer, die durch Interaktionen mit dem Teilbe reichsmanagement, den für die Überwachung Verantwortlichen und anderem Personal in Schlüsselpositionen, wie z.B. interne Revisoren, erlangt wurden. A65 Die Maßnahmen zur Feststellung der Kompetenz und Fähigkeiten des Teilbereichsprüfers können bspw. einschließen: ● eine Beurteilung der Informationen, die von der Praxis des Konzernabschlussprüfers an den Konzernabschlussprüfer kommuniziert wurden, einschließlich: – die laufende Kommunikation der Praxis im Zusammenhang mit Nachschau und Verbesserung in Fällen, in denen Konzernabschlussprüfer und Teilbereichsprüfer derselben Praxis angehören 57 – Informationen aus dem Netzwerk über die Ergebnisse der vom Netzwerk vorge nommenen netzwerkmitgliederübergreifenden Nachschautätigkeiten 58 – Informationen, die von Berufsorganisation(en), denen der Teilbereichsprüfer an gehört, von den Behörden, von denen der Teilbereichsprüfer zugelassen ist, oder von anderen Dritten erlangt wurden. ● Diskussion mit dem Teilbereichsprüfer über die beurteilten Risiken wesentlicher fal scher Darstellungen ● Aufforderung an den Teilbereichsprüfer, sein Verständnis von den in Tz. 25 genannten Sachverhalten schriftlich zu bestätigen ● Diskussion über die Kompetenz und Fähigkeiten des Teilbereichsprüfers mit Kollegen in der Praxis des für den Konzernprüfungsauftrag Verantwortlichen, die unmittelbar mit dem Teilbereichsprüfer zusammengearbeitet haben ● Erlangung von veröffentlichten Berichten über externe Inspektionen. A66 Die Praxis des für den Konzernprüfungsauftrag Verantwortlichen und der Teilbereichsprüfer können Mitglieder desselben Netzwerks sein und gemeinsamen Netzwerkanforderungen un terliegen oder gemeinsame Netzwerkdienstleistungen nutzen. 59 Bei der Feststellung, ob die Teilbereichsprüfer über die angemessene(n) Kompetenz und Fähigkeiten verfügen, die Tätig keit zur Unterstützung des Auftrags zur Konzernabschlussprüfung durchzuführen, kann der für den Konzernprüfungsauftrag Verantwortliche in der Lage sein, sich auf diese Netzwerkanfor derungen zu stützen, bspw. diejenigen, die berufliche praktische Fortbildung oder Personal gewinnung behandeln oder die Nutzung von Prüfungsmethodologien und damit verbundener Implementierungs-Tools erfordern. In Übereinstimmung mit [ IDW QMS 1 (09.2022) bzw.]
57 [ IDW QMS 1 (09.2022 ), Tz. 92, bzw.] ISQM 1, Tz. 47. 58 [ IDW QMS 1 (09.2022) , Tz. 97, bzw.] ISQM 1, Tz. 51(b). 59 [ IDW QMS 1 (09.2022) , Tz. A13, bzw.] ISQM 1, Tz. A19, A175.
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