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ISA [E-DE] 600 (Revised)
Regelungen oder Maßnahmen der Praxis können auch Verstöße von Teilbereichsprüfern ge gen die Unabhängigkeitsanforderungen behandeln und Handlungen, die der Konzernab schlussprüfer unter diesen Umständen in Übereinstimmung mit den relevanten beruflichen Verhaltensanforderungen vornehmen kann. Darüber hinaus können relevante berufliche Ver haltensanforderungen, Gesetze oder andere Rechtsvorschriften auch unter Umständen, in de nen Verstöße gegen Unabhängigkeitsanforderungen identifiziert wurden, bestimmte Mitteilun gen an die für die Überwachung Verantwortlichen vorgeben. 64 A70 Hat ein Teilbereichsprüfer gegen die für den Auftrag zur Konzernabschlussprüfung geltenden relevanten beruflichen Verhaltensanforderungen, einschließlich derjenigen zur Unabhängig keit, verstoßen, und wurde der Verstoß nicht in Übereinstimmung mit Bestimmungen der rele vanten beruflichen Verhaltensanforderungen zufriedenstellend behandelt, darf der Konzern abschlussprüfer die Tätigkeit dieses Teilbereichsprüfers nicht nutzen. A71 Schwerwiegende Bedenken sind diejenigen Bedenken, die nach pflichtgemäßem Ermessen des Konzernabschlussprüfers nicht ausgeräumt werden können. Der für den Konzernprü fungsauftrag Verantwortliche kann in der Lage sein, weniger schwerwiegende Bedenken hin sichtlich der beruflichen Kompetenz des Teilbereichsprüfers (z.B. fehlende branchenspezifi sche Kenntnisse) oder die Tatsache, dass der Teilbereichsprüfer nicht in einem Umfeld tätig ist, in dem Abschlussprüfer aktiv beaufsichtigt werden, dadurch ausgleichen, dass der Kon zernabschlussprüfer mehr in die Tätigkeit des Teilbereichsprüfers eingebunden ist oder dass er unmittelbar weitere Prüfungshandlungen zu den Finanzinformationen des Teilbereichs durchführt. 5.5.5.8. Auftragsdurchführung (Vgl. Tz. 28) A72 ISA [DE] 220 (Revised) 65 verpflichtet den Auftragsverantwortlichen festzustellen, dass Art, zeitliche Einteilung und Umfang der Anleitung, Beaufsichtigung und Durchsicht in Übereinstim mung mit den Regelungen oder Maßnahmen der Praxis, beruflichen Standards sowie ein schlägigen gesetzlichen und anderen rechtlichen Anforderungen geplant und durchgeführt werden und ausgerichtet sind auf die Art und Umstände des Prüfungsauftrags sowie die dem Prüfungsteam zugewiesenen oder zur Verfügung gestellten Ressourcen. Bei einer Konzern abschlussprüfung wird der Ansatz zur Anleitung, Beaufsichtigung und Durchsicht grundsätz lich eine Kombination aus Behandlung von Regelungen oder Maßnahmen der Praxis des Kon zernabschlussprüfers und konzernprüfungsauftragsspezifische Reaktionen einschließen. A73 Insbesondere wenn bei einer Konzernabschlussprüfung das Prüfungsteam eine große Anzahl an Teilbereichsprüfern, die an mehreren Standorten sein können, einschließt, kann der für den Konzernprüfungsauftrag Verantwortliche die Planung oder Durchführung von Maßnahmen, Aufgaben oder Handlungen auf andere Mitglieder des Prüfungsteams übertragen, um den für den Konzernprüfungsauftrag Verantwortlichen bei der Erfüllung der Verantwortlichkeit für Art, zeitliche Einteilung und Umfang der Anleitung und Beaufsichtigung von Teilbereichsprüfern und für die Durchsicht ihrer Tätigkeit zu unterstützen (siehe auch Tz. 11).
64 [ IDW PS 470 n.F. (10.2021) , Tz. A34 ff., bzw.] ISA 260 (Revised), Tz. A31. 65 ISA [DE] 220 (Revised), Tz. 30.
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