ISA E DE 600 Revised Flipbook.docx
ISA [E-DE] 600 (Revised)
A74 Sind Teilbereichsprüfer aus einer anderen Praxis als der des Konzernabschlussprüfers, kön nen die Regelungen oder Maßnahmen der Praxis unterschiedlich sein oder es kann entspre chend notwendig sein, andere Handlungen vorzunehmen in Bezug auf Art, zeitliche Einteilung und Umfang der Anleitung und Beaufsichtigung dieser Mitglieder des Prüfungsteams sowie die Durchsicht ihrer Tätigkeit. Insbesondere können die Regelungen oder Maßnahmen der Praxis von der Praxis oder dem für die Konzernabschlussprüfung Verantwortlichen erfordern, Handlungen vorzunehmen, die sich von den für Mitglieder des Prüfungsteams innerhalb der Praxis oder des Netzwerks einschlägigen unterscheiden (z.B. in Bezug auf Form, Inhalt und Zeitpunkt der Kommunikationen mit Teilbereichsprüfern, einschließlich der Nutzung von An weisungen des Konzernabschlussprüfers an Teilbereichsprüfer). ISA [DE] 220 (Revised) gibt Beispiele für Handlungen, deren Vornahme unter solchen Umständen notwendig sein kann. 66 A75 Art, zeitliche Einteilung und Umfang der Anleitung und Beaufsichtigung der Teilbereichsprüfer sowie die Durchsicht ihrer Tätigkeit können auf Grundlage der Art und Umstände des Auftrags zugeschnitten sein und z.B. ● der beurteilten Risiken wesentlicher falscher Darstellungen. Hat der Konzernabschluss prüfer bspw. einen Teilbereich identifiziert, der ein bedeutsames Risiko einschließt, kann eine Ausweitung des Umfangs der Anleitung und Beaufsichtigung des Teilbe reichsprüfers und eine detailliertere Durchsicht der Prüfungsdokumentation des Teilbe reichsprüfers angemessen sein. ● der Kompetenz und Fähigkeiten der Teilbereichsprüfer, die die Prüfungstätigkeiten durchführen. Hat der Konzernabschlussprüfer bspw. bisher keine Erfahrung in der Zu sammenarbeit mit einem Teilbereichsprüfer, kann der Konzernabschlussprüfer detail liertere Anweisungen kommunizieren, die Häufigkeit der Diskussionen oder anderer In teraktionen mit dem Teilbereichsprüfer erhöhen oder die Aufsicht über den Teilbe reichsprüfer bei der Durchführung der Tätigkeit erfahreneren Personen übertragen. ● des Standorts der Mitglieder des Prüfungsteams, einschließlich des Umfangs, in dem Mitglieder des Prüfungsteams über mehrere Standorte verteilt sind, einschließlich bei Nutzung von Dienstleistungszentren. ● Zugang zur Prüfungsdokumentation des Teilbereichsprüfers. Schließen bspw. Gesetze oder andere Rechtsvorschriften aus, dass die Prüfungsdokumentation des Teilbe reichsprüfers aus dem Rechtsraum des Teilbereichsprüfers weitergeleitet wird, kann der Konzernabschlussprüfer in der Lage sein, die Prüfungsdokumentation am Standort des Teilbereichsprüfers oder durch die Nutzung von Technologie aus der Ferne durch zusehen, sofern dies nicht durch Gesetze oder andere Rechtsvorschriften untersagt ist (siehe auch Tz. A179-A180). D.A75.1 Gemäß § 51b Abs. 6 Satz 1 WPO kann die Wirtschaftsprüferkammer vom Konzernabschluss prüfer die Unterlagen über die Arbeit anderer Abschlussprüfer aus Drittstaaten, soweit diese nicht gemäß § 134 Abs. 1 WPO eingetragen sind oder eine Vereinbarung zur Zusammenarbeit gemäß § 57 Abs. 9 Satz 5 Nr. 3 WPO nicht besteht, über die Prüfung eines in den Konzern abschluss einbezogenen Tochterunternehmens anfordern. Es kann sinnvoll sein, dass das Konzernprüfungsteam den Teilereichsprüfer durch entsprechende Hinweise in den Prüfungs anweisungen darüber informiert, dass es auf Anforderung der Wirtschaftsprüferkammer den
66 ISA [DE] 220 (Revised), Tz. A24–A25.
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