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ISA [E-DE] 600 (Revised)
Teilbereichsprüfer ersucht, innerhalb angemessener Frist Zugang zu diesen Unterlagen zu gewähren, sofern sie nicht Bestandteil der eigenen Arbeitspapiere sind. Wird nach entspre chender Aufforderung durch die Wirtschaftsprüferkammer der Zugang zu diesen Unterlagen nicht gewährt, sind der Versuch ihrer Erlangung und die Hindernisse zu dokumentieren und der Wirtschaftsprüferkammer nach Aufforderung die Gründe dafür mitzuteilen (§ 51b Abs. 6 Satz 2 WPO). A76 Es gibt verschiedene Wege, wie der für den Konzernprüfungsauftrag Verantwortliche Verant wortlichkeit für die Anleitung und Beaufsichtigung von Teilbereichsprüfern sowie die Durch sicht ihrer Tätigkeit übernehmen kann, z.B.: ● Kommunikationen mit Teilbereichsprüfern während des gesamten Verlaufs der Kon zernabschlussprüfung, einschließlich nach diesem ISA [DE] erforderliche Kommunikati onen. ● Besprechungen oder Telefonate mit Teilbereichsprüfern, um identifizierte und beurteilte Risiken, Fragestellungen, Feststellungen und Schlussfolgerungen zu diskutieren. ● Durchsichten der Prüfungsdokumentation des Teilbereichsprüfers, vor Ort oder aus der Ferne, wenn Gesetze und andere Rechtsvorschriften dies zulassen. ● Teilnahme an den Schlussbesprechungen oder anderen besonders wichtigen Sitzun gen zwischen den Teilbereichsprüfern und dem Teilbereichsmanagement. A77 Bei der Anwendung von ISA [DE] 220 (Revised) 67 ist der Auftragsverantwortliche verpflichtet, die Prüfungsdokumentation zu geeigneten Zeitpunkten während des Prüfungsauftrags durch zusehen, einschließlich der für die Konzernabschlussprüfung relevanten Prüfungsdokumenta tion in Bezug auf: ● bedeutsame Sachverhalte ● bedeutsame Beurteilungen, einschließlich derjenigen im Zusammenhang mit schwieri gen oder strittigen Sachverhalten, die während des Prüfungsauftrags identifiziert wur den, sowie die gezogenen Schlussfolgerungen und ● andere Sachverhalte, die nach pflichtgemäßem Ermessen des Auftragsverantwortli chen für seine Verantwortlichkeiten relevant sind. Die Durchsicht solcher Prüfungsdokumentation durch den Konzernabschlussprüfer findet häu fig während der Durchführung der Konzernabschlussprüfung statt, einschließlich der Durch sicht relevanter Prüfungsdokumentation des Teilbereichsprüfers (siehe auch Tz. A148). 5.5.5.9. Kommunikation mit Teilbereichsprüfern (Vgl. Tz. 29) A78 Klare und zeitgerechte Kommunikation zwischen dem Konzernabschlussprüfer und den Teil bereichsprüfern über ihre jeweiligen Verantwortlichkeiten, zusammen mit klarer Anleitung der Teilbereichsprüfer zu Art, zeitlicher Einteilung und Umfang der durchzuführenden Tätigkeit und zu Sachverhalten, von denen erwartet wird, dass sie dem Konzernabschlussprüfer kommuni ziert werden, helfen dabei, die Grundlage für eine wirksame wechselseitige Kommunikation zu schaffen. Eine wirksame wechselseitige Kommunikation zwischen dem Konzernabschlussprü-
67 ISA [DE] 220 (Revised), Tz. 31, A92–A93.
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