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ISA [E-DE] 600 (Revised)

A83 Die Kommunikation zwischen dem Konzernabschlussprüfer und dem Teilbereichsprüfer braucht nicht notwendigerweise schriftlich zu erfolgen. Mündliche Kommunikation des Kon zernabschlussprüfers mit den Teilbereichsprüfern kann jedoch durch schriftliche Kommunika tion ergänzt werden, wie z.B. ein Satz von Anweisungen hinsichtlich der durchzuführenden Tätigkeit, wenn der Konzernabschlussprüfer besondere Aufmerksamkeit auf bestimmte Sach verhalte richten oder ein gegenseitiges Verständnis darüber fördern möchte. Des Weiteren kann sich der Konzernabschlussprüfer mit dem Teilbereichsprüfer treffen, um bedeutsame Sachverhalte zu diskutieren oder relevante Teile der Prüfungsdokumentation des Teilbe reichsprüfers durchzusehen. A84 Textziffer 45 verpflichtet den Konzernabschlussprüfer, den Teilbereichsprüfer aufzufordern, für die Schlussfolgerung des Konzernabschlussprüfers hinsichtlich der Konzernabschlussprü fung relevante Sachverhalte zu kommunizieren. Wie in Tz. A146 erläutert, werden Form und Inhalt der vom Teilbereichsprüfer zu erbringenden Leistungen von Art und Umfang der Prü fungstätigkeiten, zu deren Durchführung der Teilbereichsprüfer aufgefordert wurde, beein flusst. A85 Unabhängig von der Form der Kommunikation gelten die Dokumentationsanforderungen die ses und anderer ISA [DE]. 5.5.5.11. Zeitpunkte der Kommunikation A86 Die angemessenen Zeitpunkte der Kommunikation werden mit den Umständen des Auftrags variieren. Relevante Umstände können Art, zeitliche Einteilung und Umfang der vom Teilbe reichsprüfer durchzuführenden Tätigkeit sowie die vom Teilbereichsprüfer erwarteten Hand lungen einschließen. Beispielsweise kann die Kommunikation über Planungssachverhalte häufig frühzeitig im Prüfungsauftrag erfolgen und bei einem Erstauftrag zur Konzernabschluss prüfung kann sie als Teil der Vereinbarung der Auftragsbedingungen erfolgen. 5.5.5.12. Verstöße gegen Gesetze oder andere Rechtsvorschriften (Vgl. Tz. 25, 29) A87 Bei der Anwendung von ISA [DE] 250 (Revised) 68 kann es sein, dass der für den Konzernprü fungsauftrag Verantwortliche auf Informationen über Verstöße oder vermutete Verstöße gegen Gesetze oder andere Rechtsvorschriften aufmerksam wird. Unter solchen Umständen kann der für den Konzernprüfungsauftrag Verantwortliche nach relevanten beruflichen Verhal tensanforderungen, Gesetzen oder anderen Rechtsvorschriften eine Verpflichtung haben, den Sachverhalt dem Teilbereichsprüfer zu kommunizieren. 69 Die Verpflichtung des für den Kon zernprüfungsauftrag Verantwortlichen, Verstöße oder vermutete Verstöße zu kommunizieren, kann sich auf Prüfer der Abschlüsse von Einheiten oder Geschäftsbereichen erstrecken, für

68 ISA [DE] 250 (Revised) „Berücksichtigung von Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften bei einer Abschluss prüfung“. 69 Siehe beispielsweise Tz. R360.17 und R360.18 des „International Code of Ethics for Professional Accountants (including International Independence Standards)“ des International Ethics Standards Board for Accountants (IESBA Code).

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