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ISA [E-DE] 600 (Revised)

5.6.6. Überlegungen, wenn Teilbereichsprüfer eingebunden sind (Vgl. Tz. 34) A114 Bindet der Konzernabschlussprüfer Teilbereichsprüfer in die Planung und Durchführung von Prüfungshandlungen zur Risikobeurteilung ein, bleibt der Konzernabschlussprüfer dafür ver antwortlich, ein Verständnis vom Konzern und seinem Umfeld, den maßgebenden Rechnungs legungsgrundsätzen und dem IKS des Konzerns zu besitzen, um eine ausreichende Grund lage für die Identifizierung und Beurteilung der Risiken wesentlicher falscher Darstellungen im Konzernabschluss in Übereinstimmung mit Tz. 33 zu haben. A115 Bilden die aus den Prüfungshandlungen zur Risikobeurteilung erlangten Prüfungsnachweise keine angemessene Grundlage für die Identifizierung und Beurteilung der Risiken wesentlicher falscher Darstellungen, verpflichtet ISA [DE] 315 (Revised 2019) 80 den Abschlussprüfer, zu sätzliche Prüfungshandlungen zur Risikobeurteilung durchzuführen, bis Prüfungsnachweise erlangt wurden, die eine solche Grundlage darstellen. A116 Textziffer 35(a) verpflichtet den Konzernabschlussprüfer, die Toleranzwesentlichkeit des Teil bereichs für jeden Teilbereich festzulegen, zu dem Prüfungshandlungen zu disaggregierten Finanzinformationen durchgeführt werden. Der Betrag der Toleranzwesentlichkeit auf Teilbe reichsebene kann für jeden Teilbereich unterschiedlich sein. Außerdem ist es nicht notwendig, dass der Betrag der Toleranzwesentlichkeit auf Teilbereichsebene für einen einzelnen Teilbe reich einen arithmetischen Anteil der Toleranzwesentlichkeit des Konzerns beträgt, und folg lich kann es sein, dass die Summe der Beträge der Toleranzwesentlichkeit auf Teilbereichs ebene die Toleranzwesentlichkeit des Konzerns überschreitet. A117 Dieser ISA [DE] erfordert nicht, dass die Toleranzwesentlichkeit des Teilbereichs für jede Art von Geschäftsvorfällen, Kontensalden oder Abschlussangaben für Teilbereiche, bei denen Prüfungshandlungen durchgeführt werden, festgelegt wird. Gibt es jedoch unter den für den Konzern typischen Umständen eine oder mehrere bestimmte Arten von Geschäftsvorfällen, Kontensalden oder Abschlussangaben, von denen vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass falsche Darstellungen von Beträgen unterhalb der Wesentlichkeit für den Konzernab schluss als Ganzes die auf der Grundlage des Konzernabschlusses getroffenen wirtschaftli chen Entscheidungen von Nutzern beeinflussen, erfordert ISA [DE] 320 81 eine Festlegung der Wesentlichkeitsgrenze oder -grenzen, die auf diese bestimmten Arten von Geschäftsvorfällen, Kontensalden oder Abschlussangaben anzuwenden sind. Unter diesen Umständen kann es notwendig sein, dass der Konzernabschlussprüfer würdigt, ob eine Toleranzwesentlichkeit des Teilbereichs, die niedriger ist als der Betrag, der dem Teilbereichsprüfer kommuniziert wurde, für diese bestimmten Arten von Geschäftsvorfällen, Kontensalden oder Abschlussangaben angemessen sein kann. 82 A118 Die Festlegung der Toleranzwesentlichkeit des Teilbereichs ist keine schlichte mechanische Berechnung und ist mit der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens verbunden. Faktoren, die 5.7. Wesentlichkeit 5.7.1. Toleranzwesentlichkeit des Teilbereichs (Vgl. Tz. 35(a))

80 ISA [DE] 315 (Revised 2019), Tz. 35. 81 ISA [DE] 320, Tz. 10 und A11–A12. 82 ISA [DE] 320, Tz. A13.

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