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ISA [E-DE] 600 (Revised)

der Konzernabschlussprüfer bei der Festlegung der Toleranzwesentlichkeit des Teilbereichs berücksichtigen kann, schließen ein: ● den Umfang der Disaggregation der Finanzinformationen zwischen Teilbereichen (z.B. wäre mit zunehmendem Umfang der Disaggregation zwischen Teilbereichen i.d.R. eine niedrigere Toleranzwesentlichkeit des Teilbereichs angemessen, um das Aggregati onsrisiko zu behandeln). Die relative Bedeutsamkeit des Teilbereichs für den Konzern kann sich auf den Umfang der Disaggregation auswirken (wenn z.B. ein einzelner Teil bereich einen großen Teil des Konzerns darstellt, gibt es wahrscheinlich eine geringere Disaggregation unter den Teilbereichen). ● Erwartungen zu Art, Häufigkeit und Ausmaß falscher Darstellungen in den Finanzinfor mationen des Teilbereichs, z.B.: – ob es Risiken gibt, die für die Finanzinformationen des Teilbereichs einzigartig sind (z.B. branchenspezifische Rechnungslegungssachverhalte, ungewöhnliche oder komplexe Geschäftsvorfälle) – Art und Umfang von im Teilbereich bei vorhergehenden Abschlussprüfungen identifizierten falschen Darstellungen. A119 Um das Aggregationsrisiko zu behandeln, erfordert Tz. 35(a), dass die Toleranzwesentlichkeit des Teilbereichs niedriger ist als die Toleranzwesentlichkeit des Konzerns. Wie in Tz. A118 erläutert, wäre i.d.R. mit zunehmendem Umfang der Disaggregation zwischen Teilbereichen ein niedrigerer Betrag der Toleranzwesentlichkeit des Teilbereichs angemessen, um das Ag gregationsrisiko zu behandeln. Unter manchen Umständen kann die Toleranzwesentlichkeit des Teilbereichs jedoch auf einen Betrag festgelegt werden, der näher an der Toleranzwe sentlichkeit des Konzerns liegt, weil das Aggregationsrisiko geringer ist, so z.B. wenn die Fi nanzinformationen für einen Teilbereich einen erheblichen Teil des Konzernabschlusses dar stellen. Bei der Festlegung der Toleranzwesentlichkeit des Teilbereichs für eine Beteiligung ohne beherrschenden Einfluss an einer Einheit, die nach der Equity-Methode bilanziert wird, kann der Konzernabschlussprüfer den Konzernanteil am Eigenkapital und den Anteil am Ge winn und Verlust der Beteiligung berücksichtigen. A120 In manchen Fällen können vom Konzernabschlussprüfer oder einem Teilbereichsprüfer wei tere Prüfungshandlungen zu einer bedeutsamen Art von Geschäftsvorfällen oder bedeutsa men Kontensalden in einer Grundgesamtheit (d.h. nicht zwischen Teilbereichen disaggregiert) durchgeführt werden. In solchen Fällen wird die Toleranzwesentlichkeit des Konzerns häufig für Zwecke der Durchführung dieser Prüfungshandlungen genutzt. 5.7.2. Schwellenwert „zweifelsfrei unbeachtlich“ (Vgl. Tz. 35(b)) A121 Der Schwellenwert für die Kommunikation falscher Darstellungen an den Konzernabschluss prüfer wird auf einen Betrag festgelegt, der dem Betrag entspricht, der für den Konzernab schluss als zweifelsfrei unbeachtlich angesehen wird oder ihn unterschreitet. In Übereinstim mung mit ISA [DE] 450 83 ist dieser Schwellenwert der Betrag, unterhalb dessen falsche Dar-

83 ISA [DE] 450, Tz. A3.

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