ISA E DE 600 Revised Flipbook.docx
ISA [E-DE] 600 (Revised)
● Aufforderung, zusätzliche aussagebezogene Prüfungshandlungen zu bestimmten Teil bereichen durchzuführen ● Identifizierung und Prüfung der Wirksamkeit der Funktion von anderen relevanten Kon trollen, die wirksam ausgestaltet und implementiert sind ● Erhöhung der Anzahl der für weitere Prüfungshandlungen ausgewählten Teilbereiche. A139 Wird die Wirksamkeit der Funktion von Kontrollen zentral geprüft (z.B. Kontrollen bei einem Shared-Service-Center oder Prüfung von gemeinsamen Kontrollen), kann es notwendig sein, dass der Konzernabschlussprüfer den Teilbereichsprüfern Informationen über die durchge führten Prüfungstätigkeiten kommuniziert. Wird bspw. ein Teilbereichsprüfer aufgefordert, aus sagebezogene Prüfungshandlungen zu den Finanzinformationen des Teilbereichs insgesamt oder aussagebezogene Prüfungshandlungen zu einer oder mehreren Arten von Geschäfts vorfällen, Kontensalden oder Abschlussangaben zu planen und durchzuführen, kann der Teil bereichsprüfer mit dem Konzernabschlussprüfer über die zentral durchgeführte Prüfung von Kontrollen diskutieren, um Art, zeitliche Einteilung und Umfang der aussagebezogenen Prü fungshandlungen festzulegen. 5.8.5. Konsolidierungsprozess 5.8.5.1. Prüfungshandlungen zur Konsolidierung (Vgl. Tz. 38) A140 Die weiteren Prüfungshandlungen zum Konsolidierungsprozess, einschließlich Teilkonsolidie rungen, können einschließen: ● Feststellung, dass sich die notwendigen Journalbuchungen in der Konsolidierung wi derspiegeln und ● Beurteilung der Wirksamkeit der Funktion der Kontrollen über den Konsolidierungspro zess und angemessene Reaktion, falls etwaige Kontrollen als nicht wirksam festgestellt werden. 5.8.5.2. Konsolidierungsanpassungen und Umgliederungen (Vgl. Tz. 38(b)) A141 Der Konsolidierungsprozess kann Anpassungen und Umgliederungen von im Konzernab schluss ausgewiesenen Beträgen erfordern, die nicht die üblichen IT-Anwendungen durchlau fen und es kann sein, dass sie nicht denselben Kontrollen unterliegen, denen andere Finanz informationen unterliegen. Die vom Konzernabschlussprüfer vorzunehmende Beurteilung der Angemessenheit, Vollständigkeit und Genauigkeit der Anpassungen und Umgliederungen kann einschließen: ● Beurteilung, ob bedeutsame Anpassungen die ihnen zugrunde liegenden Ereignisse und Geschäftsvorfälle angemessen widerspiegeln ● Feststellung, ob diejenigen Einheiten oder Geschäftsbereiche, deren Finanzinformatio nen in den Konzernabschluss aufgenommen wurden, auf angemessene Weise einbe zogen wurden ● Feststellung, ob bedeutsame Anpassungen korrekt berechnet, verarbeitet und vom Konzernmanagement sowie, soweit einschlägig, vom Teilbereichsmanagement autori siert wurden
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