ISA E DE 600 Revised Flipbook.docx
ISA [E-DE] 600 (Revised)
● Feststellung, ob bedeutsame Anpassungen hinreichend begründet und ausreichend dokumentiert sind und ● Beurteilung der Abstimmung und Eliminierung von konzerninternen Geschäftsvorfällen, nicht realisierten Gewinnen und konzerninternen Kontensalden. 5.8.6. Überlegungen, wenn Teilbereichsprüfer eingebunden sind (Vgl. Tz. 42-43) A142 Bindet der Konzernabschlussprüfer Teilbereichsprüfer in die Planung und Durchführung wei terer Prüfungshandlungen ein, kann der Teilbereichsprüfer feststellen, dass die Nutzung der Tätigkeit eines Sachverständigen des Abschlussprüfers angemessen ist und dies dem Kon zernabschlussprüfer kommunizieren. Unter diesen Umständen kann der Konzernabschluss prüfer bei der Feststellung, ob die Planung und Durchführung weiterer Prüfungshandlungen durch den Teilbereichsprüfer angemessen ist, mit dem Teilbereichsprüfer bspw. diskutieren: ● Art, Umfang und Ziele der Tätigkeit des Sachverständigen des Abschlussprüfers ● die vom Teilbereichsprüfer vorgenommene Beurteilung der Angemessenheit der Tätig keit des Sachverständigen des Abschlussprüfers für Zwecke des Konzernabschluss prüfers. A143 Der angemessene Grad der Einbindung des Konzernabschlussprüfers kann von den Umstän den und der Struktur des Konzerns sowie von anderen Faktoren abhängen, wie z.B. der bis herigen Erfahrung des Konzernabschlussprüfers mit den Teilbereichsprüfern, welche Prü fungshandlungen zum Konsolidierungsprozess, einschließlich Teilkonsolidierungen, durchfüh ren, und den Umständen des Auftrags zur Konzernabschlussprüfung (z.B. ob die Finanzinfor mationen einer Einheit oder eines Geschäftsbereichs nicht in Übereinstimmung mit denselben Rechnungslegungsmethoden erstellt wurden, die auf den Konzernabschluss angewandt wur den). Beurteilung der Kommunikation der Teilbereichsprüfer und der Angemessen heit ihrer Tätigkeit 5.9.1. Kommunikation über Sachverhalte, die für die Schlussfolgerung des Konzern abschlussprüfers hinsichtlich der Konzernabschlussprüfung relevant sind (Vgl. Tz. 45) A144 Auch wenn die Sachverhalte, die in Übereinstimmung mit Tz. 45 zu kommunizieren sind, für die Schlussfolgerung des Konzernabschlussprüfers hinsichtlich der Konzernabschlussprüfung relevant sind, können bestimmte Sachverhalte im Laufe der vom Teilbereichsprüfer vorgenom menen Prüfungshandlungen kommuniziert werden. Zusätzlich zu den Sachverhalten in Tz. 32 und 50 können solche Sachverhalte bspw. einschließen: ● Informationen über Verstöße gegen relevante berufliche Verhaltensanforderungen, ein schließlich identifizierter Verstöße gegen Bestimmungen zur Unabhängigkeit ● Informationen über Fälle von Verstößen gegen Gesetze oder andere Rechtsvorschrif ten ● neu auftretende bedeutsame Risiken wesentlicher falscher Darstellungen, einschließ lich Risiken von dolosen Handlungen 5.9.
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