ISA E DE 600 Revised Flipbook.docx
ISA [E-DE] 600 (Revised)
● identifizierte oder vermutete dolose Handlungen oder gesetzeswidrige Handlungen, in die das Teilbereichsmanagement oder Angestellte des Teilbereichs involviert sind, die wesentliche Auswirkungen auf den Konzernabschluss haben könnten oder ● bedeutsame und ungewöhnliche Geschäftsvorfälle. 5.9.2. Kommunikation falscher Darstellungen in den Finanzinformationen des Teilbe reichs (Vgl. Tz. 45(e)) A145 Kenntnisse über teilbereichsübergreifende korrigierte und nicht korrigierte falsche Darstellun gen können den Konzernabschlussprüfer auf potenzielle umfassende interne Kontrollmängel aufmerksam machen, wenn sie zusammen mit der Kommunikation von Mängeln in Überein stimmung mit Tz. 45(g) gewürdigt werden. Darüber hinaus kann eine über den Erwartungen liegende Anzahl identifizierter falscher Darstellungen (korrigierte oder nicht korrigierte) auf ein höheres Risiko unentdeckter falscher Darstellungen hinweisen, welches den Konzernab schlussprüfer zu der Schlussfolgerung führen kann, dass die Durchführung zusätzlicher Prü fungshandlungen zu bestimmten Teilbereichen notwendig ist. 5.9.3. Zusammenfassende Feststellungen oder Schlussfolgerungen des Teilbe reichsprüfers (Vgl. Tz. 45(k)) A146 Form und Inhalt der vom Teilbereichsprüfer zu erbringenden Leistungen werden von Art und Umfang der Prüfungstätigkeiten beeinflusst, zu deren Durchführung der Teilbereichsprüfer aufgefordert wurde. Es kann sein, dass die Regelungen oder Maßnahmen der Praxis des Kon zernabschlussprüfers die Form oder den bestimmten Wortlaut einer Gesamtschlussfolgerung des Teilbereichsprüfers zu den für Zwecke der Konzernabschlussprüfung durchgeführten Prü fungstätigkeiten behandeln. In manchen Fällen können lokale Gesetze oder andere Rechts vorschriften die Form der vom Teilbereichsprüfer abzugebenden Schlussfolgerung (z.B. ein Prüfungsurteil) vorgeben. A147 Stellt der Konzernabschlussprüfer fest, dass die Kommunikationen des Teilbereichsprüfers für die Zwecke des Konzernabschlussprüfers nicht angemessen sind, kann der Konzernab schlussprüfer würdigen, ob z.B.: ● weitere Informationen vom Teilbereichsprüfer erlangt werden können (z.B. durch wei tere Diskussionen oder Besprechungen), ● es notwendig ist, zusätzliche Prüfungsdokumentation des Teilbereichsprüfers in Über einstimmung mit Tz. 47 durchzusehen, ● die Durchführung zusätzlicher Prüfungshandlungen in Übereinstimmung mit Tz. 48 not wendig sein kann, ● etwaige Bedenken hinsichtlich Kompetenz oder Fähigkeiten des Teilbereichsprüfers bestehen. 5.9.4. Beurteilung, ob die Kommunikationen mit dem Teilbereichsprüfer für die Zwe cke des Konzernabschlussprüfers angemessen sind (Vgl. Tz. 46(b))
68 © IDW Verlag GmbH
Made with FlippingBook Ebook Creator