ISA E DE 600 Revised Flipbook.docx
ISA [E-DE] 600 (Revised)
5.9.5. Durchsicht zusätzlicher Prüfungsdokumentation des Teilbereichsprüfers (Vgl. Tz. 47) A148 Textziffer A75 gibt dem Konzernabschlussprüfer erläuternde Hinweise, um auf Grundlage der Tatsachen und Umstände der Konzernabschlussprüfung sowie anderer Sachverhalte (z.B. die beurteilten Risiken wesentlicher falscher Darstellungen im Konzernabschluss) Art, zeitliche Einteilung und Umfang der Anleitung und Beaufsichtigung des Teilbereichsprüfers sowie Durchsicht seiner Tätigkeit zuzuschneiden. Die Würdigung des Konzernabschlussprüfers in Übereinstimmung mit Tz. 47(c) kann auch von den folgenden, für die fortlaufende Einbindung des Konzernabschlussprüfers in die Tätigkeit des Teilbereichsprüfers relevanten Sachverhalte beeinflusst werden: ● Kommunikationen vom Teilbereichsprüfer, einschließlich derjenigen in Übereinstim mung mit Tz. 45 dieses ISA [DE] und ● die im Laufe der Konzernabschlussprüfung vorgenommene Durchsicht der Prüfungs dokumentation des Teilbereichsprüfers durch den Konzernabschlussprüfer (z.B. zur Er füllung der Anforderungen in Tz. 34, 42 und 43) oder durch den für den Konzernprü fungsauftrag Verantwortlichen in Übereinstimmung mit Tz. 31 des ISA [DE] 220 (Revi sed). A149 Andere Faktoren, die die Feststellung des Konzernabschlussprüfers beeinflussen können, ob und in welchem Umfang es unter den Umständen notwendig ist, zusätzliche Prüfungsdoku mentation des Teilbereichsprüfers durchzusehen, schließen ein: ● den Grad, zu dem der Teilbereichsprüfer in Prüfungshandlungen zur Risikobeurteilung und in die Identifizierung und Beurteilung der Risiken wesentlicher falscher Darstellun gen im Konzernabschluss eingebunden war ● die bedeutsamen Beurteilungen und die Feststellungen oder Schlussfolgerungen des Teilbereichsprüfers zu für den Konzernabschluss wesentlichen Sachverhalten sind ● die Kompetenz und Fähigkeiten erfahrenerer Mitglieder des Prüfungsteams des Teilbe reichsprüfers, die für die Durchsicht der Tätigkeit weniger erfahrener Personen verant wortlich sind, und ● ob der Teilbereichsprüfer und der Konzernabschlussprüfer gemeinsamen Regelungen oder Maßnahmen für die Durchsicht von Prüfungsdokumentationen unterliegen.
5.10. Nachträgliche Ereignisse (Vgl. Tz. 49-50)
A150 Der Konzernabschlussprüfer kann: ●
einen Teilbereichsprüfer auffordern, Prüfungshandlungen zu nachträglichen Ereignis sen durchzuführen, um den Konzernabschlussprüfer bei der Identifizierung von Ereig nissen zu unterstützen, die zwischen den Daten der Finanzinformationen der Teilberei che und dem Datum des Vermerks des Abschlussprüfers zum Konzernabschluss ein treten ● Prüfungshandlungen durchführen, um den Zeitraum zwischen dem Datum der Kommu nikation von nachträglichen Ereignissen durch den Teilbereichsprüfer und dem Datum des Vermerks des Abschlussprüfers zum Konzernabschluss abzudecken.
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