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ISA [E-DE] 600 (Revised)

5.11. Beurteilung des ausreichenden Umfangs und der Eignung von erlangten Prü fungsnachweisen 5.11.1. Ausreichender Umfang und Eignung von Prüfungsnachweisen (Vgl. Tz. 51) A151 Die Prüfung eines Konzernabschlusses ist ein kumulativer und iterativer Prozess. Während der Durchführung geplanter Prüfungshandlungen durch den Konzernabschlussprüfer können die erlangten Prüfungsnachweise den Konzernabschlussprüfer veranlassen, Art, zeitliche Ein teilung oder Umfang anderer geplanter Prüfungshandlungen zu modifizieren, da dem Kon zernabschlussprüfer Informationen bekannt werden können, die deutlich von denjenigen ab weichen, auf die sich die Risikobeurteilung gestützt hat. Zum Beispiel: ● kann es notwendig sein, die bei einem Teilbereich identifizierten falschen Darstellun gen in Bezug auf andere Teilbereiche zu würdigen oder ● kann der Konzernabschlussprüfer bei einem Teilbereich Kenntnis von Zugangsbe schränkungen zu Informationen oder Personen aufgrund von Veränderungen im Um feld (z.B. Krieg, Bürgerunruhen oder Krankheitsausbrüche) erlangen. Unter solchen Umständen kann es notwendig sein, dass der Konzernabschlussprüfer die ge planten Prüfungshandlungen auf Grundlage der Neueinschätzung von beurteilten Risiken für sämtliche oder einige der bedeutsamen Arten von Geschäftsvorfällen, Kontensalden oder Ab schlussangaben und damit verbundene Aussagen neu beurteilt. A152 Die nach Tz. 51 erforderliche Beurteilung unterstützt den Konzernabschlussprüfer bei der Feststellung, ob die Konzernprüfungsstrategie und das Konzernprüfungsprogramm, die als Reaktion auf die beurteilten Risiken wesentlicher falscher Darstellungen im Konzernabschluss entwickelt wurden, weiterhin angemessen sind. Die Anforderung an den Abschlussprüfer nach ISA [DE] 330 88 , aussagebezogene Prüfungshandlungen für jede wesentliche Art von Ge schäftsvorfällen, Kontensalden und Abschlussangaben, ungeachtet der beurteilten Risiken wesentlicher falscher Darstellungen, zu planen und durchzuführen, kann auch für Zwecke die ser Beurteilung im Kontext des Konzernabschlusses hilfreich sein. A153 Bei der Beurteilung des ausreichenden Umfangs und der Eignung von erlangten Prüfungs nachweisen kann der Konzernabschlussprüfer die Ausübung einer kritischen Grundhaltung durch das Prüfungsteamwürdigen. Der Konzernabschlussprüfer kann bspw. würdigen, ob Sachverhalte wie die in Tz. A17 beschriebenen das Prüfungsteam auf unangemessene Weise dazu veranlasst haben: ● Prüfungsnachweise zu erlangen, die leichter zugänglich sind, ohne deren Relevanz und Verlässlichkeit angemessen zu würdigen ● weniger überzeugende Prüfungsnachweise zu erlangen, als es unter den Umständen notwendig ist oder ● Prüfungshandlungen in einer Weise zu planen und durchzuführen, die einseitig in Rich tung der Erlangung von untermauernden Nachweisen oder in Richtung des Ausschlus ses von widersprechenden Nachweisen ausgerichtet ist.

88 ISA [DE] 330, Tz. 18.

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