ISA E DE 600 Revised Flipbook.docx
ISA [E-DE] 600 (Revised)
A154 ISA [DE] 220 (Revised) 89 verpflichtet den Auftragsverantwortlichen, am oder vor dem Datum des Vermerks des Abschlussprüfers durch Durchsicht der Prüfungsdokumentation und Dis kussion mit dem Prüfungsteam festzustellen, dass ausreichende geeignete Prüfungsnach weise zur Unterstützung der gezogenen Schlussfolgerungen und für die Erteilung des Ver merks des Abschlussprüfers erlangt wurden. Aus der von Teilbereichsprüfern durchgeführten Tätigkeit erlangte Informationen, die für die Beurteilung der Prüfungsnachweise durch den Konzernabschlussprüfer relevant sein können, hängen von den Tatsachen und Umständen der Konzernabschlussprüfung ab und können einschließen: ● die nach Tz. 45 erforderlichen Kommunikationen von den Teilbereichsprüfern, ein schließlich der zusammenfassenden Feststellungen oder Schlussfolgerungen der Teil bereichsprüfer zur für Zwecke der Konzernabschlussprüfung durchgeführten Tätigkeit ● sonstige Kommunikationen von den Teilbereichsprüfern während der gesamten Kon zernabschlussprüfung, einschließlich der nach Tz. 32 erforderlichen, und ● Anleitung und Beaufsichtigung der Teilbereichsprüfer durch den Konzernabschlussprü fer und Durchsicht ihrer Tätigkeit, einschließlich – sofern einschlägig – Durchsicht zu sätzlicher Prüfungsdokumentation der Teilbereichsprüfer durch den Konzernabschluss prüfer in Übereinstimmung mit Tz. 47. A155 Unter manchen Umständen kann ein zusammenfassendes Memorandum, das die durchge führte Tätigkeit und deren Ergebnisse beschreibt, für sich alleine als Grundlage für den Kon zernabschlussprüfer dienen, um zu schlussfolgern, dass die vom Teilbereichsprüfer durchge führte Tätigkeit und die von ihm erlangten Prüfungsnachweise für die Zwecke der Konzernab schlussprüfung ausreichend sind. Dies kann bspw. der Fall sein, wenn der Teilbereichsprüfer aufgefordert wurde, spezifische weitere Prüfungshandlungen, wie vom Konzernabschlussprü fer identifiziert und kommuniziert, durchzuführen. 5.11.2. Beurteilung der Auswirkung auf das Konzernprüfungsurteil (Vgl. Tz. 52) A156 Die vom für den Konzernprüfungsauftrag Verantwortlichen vorgenommene Beurteilung kann eine Würdigung einschließen, ob korrigierte und nicht korrigierte falsche Darstellungen, die von Teilbereichsprüfern kommuniziert wurden, auf eine systemische Problematik hinweisen (z.B. hinsichtlich Geschäftsvorfällen, die gemeinsamen Rechnungslegungsmethoden oder ge meinsamen Kontrollen unterliegen), die sich auf andere Teilbereiche auswirken kann. 5.12. Vermerk des Abschlussprüfers (Vgl. Tz. 53) A157 Auch wenn es sein kann, dass Teilbereichsprüfer Tätigkeiten für die Konzernabschlussprüfung in Bezug auf die Finanzinformationen der Teilbereiche durchführen und sie damit für ihre zu sammenfassenden Feststellungen oder Schlussfolgerungen verantwortlich sind, ist der für den Konzernprüfungsauftrag Verantwortliche oder seine Praxis verantwortlich für das Konzernprü fungsurteil. A158 Wird das Konzernprüfungsurteil modifiziert, weil der Konzernabschlussprüfer nicht in der Lage war, ausreichende geeignete Prüfungsnachweise in Bezug auf die Finanzinformationen eines
89 ISA [DE] 220 (Revised), Tz. 32.
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