ISA E DE 600 Revised Flipbook.docx
ISA [E-DE] 600 (Revised)
5.13.2. Kommunikation mit den für die Konzernüberwachung Verantwortlichen (Vgl. Tz. 57) A163 Die Sachverhalte, die der Konzernabschlussprüfer den für die Konzernüberwachung Verant wortlichen kommuniziert, können solche einschließen, auf die der Konzernabschlussprüfer von Teilbereichsprüfern aufmerksam gemacht wurde und die der Konzernabschlussprüfer als bedeutsam für die Verantwortlichkeiten der für die Konzernüberwachung Verantwortlichen be urteilt. Die Kommunikation mit den für die Konzernüberwachung Verantwortlichen kann zu ver schiedenen Zeitpunkten während der Konzernabschlussprüfung stattfinden. Beispielsweise kann der in Tz. 57(a) genannte Sachverhalt kommuniziert werden, nachdem der Konzernab schlussprüfer die zu den Finanzinformationen der Teilbereiche durchzuführenden Tätigkeiten festgelegt hat. Andererseits können der in Tz. 57(b) genannte Sachverhalt am Ende der Ab schlussprüfung und die in Tz. 57(c) bis (d) genannten Sachverhalte bei ihrem Auftreten kom muniziert werden. A164 [ IDW PS 470 n.F (10.2021) bzw.] ISA 260 (Revised) 92 verpflichtet den Abschlussprüfer, mit den für die Überwachung Verantwortlichen über einen Überblick zu dem geplanten Umfang und der geplanten zeitlichen Einteilung der Abschlussprüfung zu kommunizieren. Bei einer Konzernabschlussprüfung hilft diese Kommunikation den für die Überwachung Verantwortli chen, die Festlegung des Konzernabschlussprüfers zu verstehen, zu welchen Teilbereichen Prüfungstätigkeiten durchgeführt werden, einschließlich ob bestimmte Einheiten oder Ge schäftsbereiche des Konzerns zusammen als ein Teilbereich betrachtet werden, und die ge plante Einbindung von Teilbereichsprüfern. Diese Kommunikation hilft auch dabei, ein gegen seitiges Verständnis und eine Diskussion zu ermöglichen hinsichtlich des Konzerns und seines Umfelds (siehe Tz. 30) sowie hinsichtlich etwaiger Bereiche, zu denen die für die Überwa chung Verantwortlichen den Konzernabschlussprüfer zur Vornahme zusätzlicher Prüfungs handlungen auffordern können. 5.13.3. Mitteilung von identifizierten Mängeln in internen Kontrollen (Vgl. Tz. 58) A165 Der Konzernabschlussprüfer ist verantwortlich, auf Grundlage der durchgeführten Prüfungstä tigkeit festzustellen, ob ein oder mehrere identifizierte Mängel einzeln oder in Kombination bedeutsame Mängel darstellen. 93 Der Konzernabschlussprüfer kann Input vom Teilbereichs prüfer anfordern, ob ein identifizierter Mangel oder eine Kombination aus Mängeln beim Teil bereich einen bedeutsamen Mangel in internen Kontrollen darstellt. 5.14. Dokumentation (Vgl. Tz. 59) A166 Andere ISA [DE] enthalten besondere Dokumentationsanforderungen, die zur Klarstellung der Anwendung von ISA [DE] 230 unter den jeweiligen Umständen der anderen ISA [DE] vorge sehen sind. Die Anlage des ISA [DE] 230 führt andere ISA [DE] auf, die besondere Dokumen tationsanforderungen und erläuternde Hinweise enthalten.
92 [ IDW PS 470 n.F. (10.2021), Tz. 20, bzw.] ISA 260 (Revised), Tz. 15. 93 [ IDW PS 475, Tz. 12, bzw.] ISA 265, Tz. 8.
73 © IDW Verlag GmbH
Made with FlippingBook Ebook Creator