ISA E DE 600 Revised Flipbook.docx

ISA [E-DE] 600 (Revised)

A167 Die Prüfungsdokumentation für die Konzernabschlussprüfung unterstützt die Beurteilung des Konzernabschlussprüfers in Übereinstimmung mit Tz. 51, ob ausreichende geeignete Prü fungsnachweise als Grundlage für das Konzernprüfungsurteil erlangt wurden. Siehe dazu auch Tz. A154. A168 Die Prüfungsdokumentation für die Konzernabschlussprüfung umfasst: ● die Dokumentation in der Akte des Konzernabschlussprüfers und ● die gesonderte Dokumentation in den jeweiligen Akten der Teilbereichsprüfer bzgl. der von den Teilbereichsprüfern für Zwecke der Konzernabschlussprüfung durchgeführten Tätigkeiten (d.h. Prüfungsdokumentation des Teilbereichsprüfers). A169 Die endgültige Zusammenstellung und Aufbewahrung der Prüfungsdokumentation für eine Konzernabschlussprüfung unterliegt in Übereinstimmung mit [ IDW QMS 1 (09.2022) bzw.] ISQM 1 94 den Regelungen oder Maßnahmen der Praxis des Konzernabschlussprüfers. Der Konzernabschlussprüfer kann Teilbereichsprüfern spezifische Anweisungen hinsichtlich der Zusammenstellung und Aufbewahrung der Dokumentation der von ihnen für Zwecke der Kon zernabschlussprüfung durchgeführten Tätigkeiten geben. 5.14.1. Grundlage für die Festlegung der Teilbereiche durch den Konzernabschluss prüfer (Vgl. Tz. 59(b)) A170 Die Grundlage für die Festlegung der Teilbereiche durch den Konzernabschlussprüfer kann auf verschiedene Weise dokumentiert werden, einschließlich z.B. einer Dokumentation bzgl. der Erfüllung der Anforderungen der Tz. 22, 33 und 57(a) dieses ISA [DE]. 5.14.2. Grundlage für die Feststellung der Kompetenz und Fähigkeiten der Teilbe reichsprüfer durch den Konzernabschlussprüfer (Vgl. Tz. 59(d)) A171 [ IDW QMS 1 (09.2022) bzw.] ISQM 1 95 gibt erläuternde Hinweise zu Sachverhalten, die die Regelungen oder Maßnahmen der Praxis hinsichtlich der Kompetenz und Fähigkeiten der Mit glieder des Prüfungsteams behandeln können. Diese Regelungen oder Maßnahmen können beschreiben oder erläuternde Hinweise geben, wie die Feststellung der Kompetenz und Fä higkeiten des Prüfungsteams, einschließlich Teilbereichsprüfer, zu dokumentieren ist. Bei spielsweise kann die Bestätigung, die in Übereinstimmung mit Tz. 24 vom Teilbereichsprüfer erlangt wurde, Informationen über die relevante Branchenerfahrung des Teilbereichsprüfers einschließen. Der Konzernabschlussprüfer kann auch um eine Bestätigung ersuchen, dass der Teilbereichsprüfer über ausreichend Zeit verfügt, um die übertragenen Prüfungshandlun gen durchzuführen.

94 [ IDW QMS 1 (09.2022) , Tz. 68 und A113, bzw.] ISQM 1, Tz. 31(f) und A83–A85. 95 [ IDW QMS 1 (09.2022) , Tz. A47-48, bzw.] ISQM 1, Tz. A96.

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