ISA E DE 600 Revised Flipbook.docx

ISA [E-DE] 600 (Revised)

5.14.3. Dokumentation der Anleitung und Beaufsichtigung der Teilbereichsprüfer so wie der Durchsicht ihrer Tätigkeit (Vgl. Tz. 59(f)) A172 Wie in Tz. A75 beschrieben, wird der Ansatz zur Anleitung, Beaufsichtigung und Durchsicht bei einer Konzernabschlussprüfung vom Konzernabschlussprüfer auf Grundlage der Tatsa chen und Umstände des Auftrags zugeschnitten und grundsätzlich eine Kombination aus Be handlung der Regelungen oder Maßnahmen der Praxis des Konzernabschlussprüfers und für die Konzernabschlussprüfung spezifischen Reaktionen einschließen. Solche Regelungen oder Maßnahmen können auch zur Dokumentation der Anleitung und Beaufsichtigung des Prüfungsteams durch den Konzernabschlussprüfer sowie der Durchsicht ihrer Tätigkeit Be schreibungen oder erläuternde Hinweise geben. A173 ISA [DE] 300 96 verpflichtet den Abschlussprüfer, ein Prüfungsprogramm zu entwickeln, das eine Beschreibung von Art, zeitlicher Einteilung und Umfang der geplanten Anleitung und Be aufsichtigung der Mitglieder des Prüfungsteams sowie der Durchsicht ihrer Tätigkeit ein schließt. Sind Teilbereichsprüfer eingebunden, wird der Umfang dieser Beschreibungen häufig von Teilbereich zu Teilbereich variieren, in Anbetracht dessen, dass geplante Art, zeitliche Einteilung und Umfang der Anleitung und Beaufsichtigung von Teilbereichsprüfern sowie der Durchsicht ihrer Tätigkeiten von den in Tz. 51 beschriebenen Sachverhalten beeinflusst wer den können. A174 Die Dokumentation der Anleitung und Beaufsichtigung der Teilbereichsprüfer durch den Kon zernabschlussprüfer sowie der Durchsicht ihrer Tätigkeit kann bspw. einschließen: ● erforderliche Kommunikationen mit Teilbereichsprüfern, einschließlich erteilter Anwei sungen und andere nach diesem ISA [DE] erforderliche Bestätigungen ● die Begründung für die Auswahl von Besuchen an Standorten der Teilbereichsprüfer, Teilnehmern an Besprechungen und der Art der diskutierten Sachverhalte ● in Besprechungen mit Teilbereichsprüfern oder Teilbereichsmanagement diskutierte Sachverhalte ● die Begründung für die Festlegung der zur Durchsicht ausgewählten Prüfungsdoku mentation des Teilbereichsprüfers durch den Konzernabschlussprüfer ● Änderungen der geplanten Art und des geplanten Umfangs der Einbindung in die Tä tigkeit von Teilbereichsprüfern und die Gründe dafür (z.B. Übertragung von Prüfungs bereichen, die komplexer oder subjektiver sind als ursprünglich erwartet, auf erfahre nere Mitglieder des Prüfungsteams). A175 Textziffer 47 verpflichtet den Konzernabschlussprüfer festzustellen, ob und in welchem Um fang es notwendig ist, zusätzliche Prüfungsdokumentation des Teilbereichsprüfers durchzu sehen. Textziffern A148–A149 geben dem Konzernabschlussprüfer erläuternde Hinweise zur Vornahme dieser Feststellung. A176 In der Regel ist es nicht notwendig, die Prüfungsdokumentation des Teilbereichsprüfers in der Prüfungsakte des Konzernabschlussprüfers wiederzugeben. Der Konzernabschlussprüfer kann jedoch entscheiden, bestimmte Dokumentationen des Teilbereichsprüfers in der Prü fungsakte des Konzernabschlussprüfers zusammenzufassen, wiederzugeben oder Kopien

96 ISA [DE] 300, Tz. 9.

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